Rückstausicherung
Rückstau aus dem Kanalnetz
Es ist technisch und wirtschaftlich nicht möglich, die Kanalisation so groß auszubauen, dass jedes erdenkliche Regenereignis ohne Rückstau abgeführt werden kann. Daher ist es Stand der Technik, dass Räume unterhalb der Rückstauebene mit einer Rückstausicherung zu versehen sind.
Dies ist auch in der Abwassersatzung der Stadt Hamm so verankert:
§ 5 der Abwassersatzung der Stadt Hamm (in der aktuellen Fassung)
(1) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Abwasseranlage in die angeschlossenen Grundstücke hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen.
(2) Als Höhe der Rückstauebene wird die Straßenoberkannte bzw. Geländeoberkannte über der direkten Verbindung des Anschlusses an die Abwasseranlage festgesetzt.
(3) Unter der Rückstauebene liegenden Räume, Schächte, Schmutz- und Niederschlagswassereinläufe usw. müssen nach den allgemeine anerkannten Regeln der Technik gegen Rückstau gesichert werden. Die Verpflichtung zum Schutz gegen Rückstau besteht unabhängig, ob die Nutzung der Räume baurechtlich genehmigt oder genehmigungsfähig ist.
Hinweis: Alle Entwässerungsgegenstände oberhalb der Rückstauebene sind im Freigefälle ohne Rückstausicherung abzuleiten. Ansonsten droht Überflutungsgefahr durch die eigenen Entwässerungsgegenstände
Hinsichtlich einer individuellen, zielgerichteten Beratung und dem fachgerechten Einbau einer Rückstausicherung (wie z.B. Rückstauklappe, Hebeanlage etc.) nach aktuellem Stand der Technik wenden Sie sich abschließend bitte an den Santitärfachmann Ihres Vertrauens.
Zur Aufrechterhaltung eines verlässlichen Betriebs der installierten Rückstausicherung ist eine regelmäßige Wartung unabdingbar.
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