Elektro-Tretroller
Schnell und einfach von A nach B: Wer sich umweltfreundlich fortbewegt, muss bei längeren Wegen oft zwischen mehreren Verkehrsmitteln umsteigen. Dieser strukturelle Nachteil gegenüber dem PKW kann nur ausgeglichen werden, wenn der Umstieg sicher und komfortabel erfolgt. Für die 'letzte Meile' (z. B. im Anschluss an eine Bahnfahrt) haben sich Leihräder in Hamm bereits bestens bewährt.
Seit dem 15. Juni 2019 sind Elektro-Tretroller im öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland erlaubt. Seitdem expandiert deutschlandweit der Verleih von Elektro-Tretrollern.
Qualitätsvereinbarung und Sondernutzung
Um ein optimales Angebot für die Nutzerinnen und Nutzer zu schaffen und Beeinträchtigungen insbesondere für Fußgänger zu vermeiden, haben Anbieter und Stadt eine Qualitätsvereinbarung unterzeichnet, die u.a. die maximale Anzahl und die Standorte für die Ausbringung der Scooter regelt. Es wurden auch Parkverbotszonen definiert, in denen das Fahrzeug nicht abgestellt werden kann (z.B. in der Fußgängerzone). Seit dem 01. September 2022 gilt die Ausbringung von Elektro-Tretrollern zudem als Sondernutzung. Je Roller und Jahr wird eine Gebühr von 30 € fällig. Der entsprechende Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung ist beim Tiefbauamt der Stadt zu stellen (s. Linktipps). Die Unterzeichnung der Qualitätsvereinbarung ist nach wie vor erforderlich.
Hinweise zur Benutzung der E-Scooter
Verhaltensregeln
- Fahren ist auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Wenn diese fehlen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden.
- Auf Gehwegen, in Fußgängerzonen und Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung darf man nicht fahren. Wenn diese Bereiche durch das Zusatzzeichen "Elektrokleinstfahrzeuge frei" freigegeben sind, ist ein Befahren mit dem Elektro-Tretroller möglich. Das Schild "Radfahrer frei" gilt nicht für E-Scooter.
- Mindestalter: 14 (keine zusätzliche Prüfung/Führerschein nötig)
- Pro Roller ist nur eine Person zugelassen
- Geschwindigkeit: max. 20 km/h
- keine Behinderung von Radfahrern auf auf Radwegen, Radfahrstreifen und Schutzstreifen
- Vorrang für Fußgänger auf gemeinsamen Geh- und Radwegen und in verkehrsberuhigten Bereichen
Parkregelung
- Es gelten dieselben Parkvorschriften wie für Fahrräder.
- Parken auf Gehwegen ist generell erlaubt, solange dadurch keine Verkehrsteilnehmer behindert oder Wege versperrt werden.
- Parkverbotszonen werden zwischen Stadt und Anbieter festgelegt, in denen der Roller nicht zurückgegeben werden kann. Die Parkverbotszonen sind in der App des jeweiligen Anbieters auf einer Karte hinterlegt.
Der Anbieter weist seine Nutzerinnen und Nutzer zudem darauf hin, jederzeit verantwortungsbewusst zu fahren. Dazu gehört die Empfehlung, während der Fahrt einen Helm zu tragen, die Verkehrsregeln einzuhalten, nur auf Straßen sowie Fahrradwegen und nicht auf Fußgängerwegen zu fahren, nicht vor Einfahrten und Eingängen zu parken und auf Fußgänger, Fahrradfahrer und Autos zu achten. Nach der Fahrt ist ein Foto vom korrekt geparkten Fahrzeug verpflichtend.
Hinweis: Bei Beschwerden zu falsch bzw. verkehrsbehindernd abgestellten oder defekten Rollern wenden Sie sich bitte zunächst direkt an die Firma. An den Fahrzeugen ist (unauslöschlich) eine eindeutige Seriennummer und der Name des Betreibers mit Kontaktinformationen sichtbar angebracht.
Weitere Informationen rund um das Thema Elektro-Tretroller finden Sie im Bereich "Linktipps".