Visum zur Arbeitsaufnahme
Sofern Sie nicht aus einem Staat kommen, für deren Angehörige eine generelle Befreiung von der Visapflicht besteht (Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Republik Korea und die USA), müssen Sie rechtzeitig vor der Einreise bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) ein Visum beantragen. Vor der Erteilung eines Visums zur Arbeitsaufnahme werden in der Regel die Ausländerbehörden des künftigen Wohnortes beteiligt. Das Verfahren:
- Die Visaanträge werden bei der deutschen Auslandsvertretung von den Personen gestellt, die nach Deutschland kommen möchten.
- Die Auslandsvertretung leitet die Anträge an die Ausländerbehörde des vorgesehenen Wohnortes.
- Die Ausländerbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für den Aufenthalt vorliegen. Hierzu werden alle erforderlichen Informationen eingeholt. Erst dann würden hier lebende Bezugspersonen (zum Beispiel Familienangehörige) beteiligt.
- Die Ausländerbehörde teilt der deutschen Auslandsvertretung das Ergebnis der Prüfung mit.
- Die Auslandsvertretung übermittelt die Entscheidung, im besten Fall durch Erteilung des Visums.
Die Ausländerbehörden im Inland können erst tätig werden, wenn die Visaanträge vorliegen.
Visum zur Einreise für einen längeren Aufenthaltszweck
Wenn Sie ein Visum zur Einreise für einen längeren Aufenthaltszweck erhalten haben (z. B. zum Familiennachzug oder zum Studium), müssen Sie sich nach der Einreise anmelden und bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnortes die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragen.
Angehörige von Staaten der Europäischen Union (EU)
Angehörige von Staaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) benötigen für die Einreise und den Aufenthalt einen anerkannten, gültigen Pass oder Passersatz (Personalausweis). Visum- oder Aufenthaltserlaubnispflicht besteht nicht.
Die EU und EWR Staaten sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Angehörige dieser Staaten haben in den ersten drei Monaten ab Einreise ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht. Anschließend dann müssen sie eine der so genannten Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllen.
Wer kann freizügigkeitsberechtigt sein?
- Erwerbstätige (selbständig oder unselbständig)
- nicht Erwerbstätige (z. B. Studenten)
- Familienangehörige (auch aus nicht EU/EWR-Staaten)
- Daueraufenthaltsberechtigte (nach 5 Jahren)
Freizügigkeit wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen (z. B. wegen schwerer Straftaten).