Visum für Besuchs- und Geschäftsaufenthalte

Besuchs- und Geschäftsaufenthalte sind so genannte Kurzaufenthalte. Das sind Aufenthalte im gemeinsamen Gebiet der Schengen-Staaten von höchstens drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom Tag der ersten Einreise an. Während dieser Zeit ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt. Keine Erwerbstätigkeit in diesem Sinne sind zum Beispiel geschäftliche Besprechungen, die im Auftrag einer ausländischen Firma durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Erteilung eines solchen Visums liegt ausschließlich bei den deutschen Auslandsvertretungen.

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Touristen-Visum (Besuchsvisum)

Vor Ausstellung eines Besuchs-Visums verlangt die Auslandsvertretung in der Regel die Vorlage einer Verpflichtung von in Deutschland lebenden Personen (in der Regel sind das Verwandte oder Bekannte), für alle entstehenden Kosten aufzukommen.

Angehörige von Staaten der Europäischen Union (EU)

Angehörige von Staaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) benötigen für die Einreise und den Aufenthalt einen anerkannten, gültigen Pass oder Passersatz (Personalausweis). Visum- oder Aufenthaltserlaubnispflicht besteht nicht.

Die EU und EWR Staaten sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Angehörige dieser Staaten haben in den ersten drei Monaten ab Einreise ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht. Anschließend dann müssen sie eine der so genannten Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllen.

Wer kann freizügigkeitsberechtigt sein?

  • Erwerbstätige (selbständig oder unselbständig)
  • nicht Erwerbstätige (z. B. Studenten)
  • Familienangehörige (auch aus nicht EU/EWR-Staaten)
  • Daueraufenthaltsberechtigte (nach 5 Jahren)

Freizügigkeit wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen (z. B. wegen schwerer Straftaten).

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