Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit
Seit dem 1. Januar 2005 - in Kraft treten des Aufenthaltsgesetzes - werden keine Arbeitsgenehmigungen (Arbeitserlaubnisse oder -berechtigungen) - mehr ausgestellt. Art und Umfang der erlaubten Erwerbstätigkeit ergeben sich seitdem nur noch aus den im Aufenthaltstitel vermerkten Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen). Vorher ausgestellte Arbeitsgenehmigungen bleiben gültig.
Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Grundsätze für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Ausländerinnen und Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen sie nur beschäftigen oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragen, wenn sie einen entsprechenden Aufenthaltstitel besitzen.
Wer im Bundesgebiet eine Ausländerin oder einen Ausländer beschäftigt oder mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, die auf Gewinnerzielung gerichtet sind, muss prüfen, ob die aufenthaltsrechtlichen Genehmigungen vorliegen.
Eine unerlaubte Beschäftigung kann sowohl für Ausländerinnen und Ausländer als auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber strafrechtliche, unter Umständen auch aufenthaltsrechtliche Folgen haben.
Berufs- oder gewerberechtliche Erlaubnisse oder Genehmigungen zur Ausübung bestimmter Erwerbstätigkeiten müssen unabhängig von der aufenthaltsrechtlichen Genehmigung eingeholt werden.
Antrag auf Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit
Wenn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt ist, die durch den Aufenthaltstitel nicht erlaubt ist, müssen rechtzeitig die entsprechenden Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt werden.