Erlebensraum Lippeaue

Bade- und Schwimmverbot im Bereich Auenpark

In der Lippe gilt im Abschnitt zwischen dem Wehr Hamm und der Brücke Münsterstraße ab sofort ein Bade- und Schwimmverbot. Auch das Befahren mit Wasserfahrzeugen und anderen „Schwimmkörpern“ ist nicht erlaubt.

Rechtliche Grundlage für das Bade- und Schwimmverbot ist eine Ordnungsbehördliche Verordnung, die durch den Rat der Stadt Hamm per Dringlichkeitsbeschluss Geltung erlangt hat.

Zwar ist das Schwimmen in der Lippe ohnehin untersagt, für das Gewässer erster Ordnung ist an sich die Bezirksregierung Arnsberg zuständig. Da im Rahmen des Projektes Erlebensraum der Bereich zwischen dem Wehr Hamm und der Brücke Münsterstraße aber für die Allgemeinheit zugänglich gemacht wurde, wird die Stadt mit der Ordnungsbehördlichen Verordnung hier in Eigeninitiative das Bade- und Schwimmverbot nochmal unterstreichen. In den nächsten Tagen werden am Ufer auch Schilder aufgestellt, die auf das Verbot hinweisen. Das Bezirksteam Mitte des Kommunalen Ordnungsdienstes wird gerade in den ersten Wochen und Monaten ein besonderes Augenmerk auf diesen Bereich legen, Ermahnungen aussprechen und gegebenenfalls auch Bußgelder verhängen.

Neben den gewässertypischen Gefahren liegen im Bereich zusätzliche Risiken vor, mit denen normalerweise nicht zu rechnen ist – sie machen ein Bade- und Schwimmverbot zwingend notwendig. Etwa 50 Meter östlich des entfesselten Lippeufers befindet sich das Wehr Hamm, welches durch das Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) betrieben wird. Das Wehr dient der Regulierung des Wasserstandes der Lippe. Zudem befindet sich dort eine Wasserkraftanlage, die mit Lippewasser betrieben wird. Direkt angrenzend liegt außerdem das Wasserspeisungsbauwerk, über das der Wasseraustausch zwischen der Lippe und dem parallel verlaufendem Dattel-Hamm-Kanal stattfindet. Hierüber wird der Kanal bei Normal- oder höheren Wasserständen der Lippe mit Lippewasser gespeist. Führt die Lippe in Trockenzeiten zu wenig Wasser, erhält sie umgekehrt zusätzliches Wasser aus dem Kanal. Hieraus ergibt sich eine besondere Gefahrenlage. Denn nach Informationen des Wasser- und Schiffahrtsamtes wird das Wehr Hamm ohne längeren Vorlauf und ohne weitere Information vor Ort per Fernsteuerung aus dem Betriebspunkt in Datteln bei Hochwasser oder sonstigen Ereignissen (zum Beispiel wenn sich Treibgut am Wehr angesammelt hat) geöffnet. Eine Öffnung oder Schließung hat zur Folge, dass sich der Wasserstand der Lippe am entfesselten Uferbereich unnatürlich stark, zu vorher nicht definierbaren Zeiten, ändert.

Auch die erhöhte Wassermenge, welche nach einer Öffnung durch die Anlage strömt, kann nicht klar definiert werden. Hierdurch entsteht für Badende unterhalb des Wehrs eine Gefahr, gegebenenfalls sogar Lebensgefahr, da durch eine Erhöhung der Wassermenge und insbesondere der Strömungsgeschwindigkeit sowie durch das Treibgut ein normales Schwimmen nicht mehr möglich sein kann. Für kleine Kinder und Nichtschwimmer kann so selbst der Aufenthalt in den eigentlich flachen Wasserzonen zur Gefahr werden.

Die Nutzung durch Arbeits-, Aufsichts- und Rettungsboote von Behörden und privaten Organisationen der Wasserrettung bleibt selbstverständlich zugelassen. Und noch eine weitere Ausnahme gibt es: Die bereits bestehende Nutzung der Lippe für Wanderfahrten durch Ruderer und Paddler, insbesondere Kanuten, die ihr Boot an der hierfür bestehenden Zuwegung unterhalb des Wehres einsetzen, ist auch weiterhin möglich. Da es sich bei dieser Nutzung um eine übliche Nutzung auch im Bereich von Wehren handelt, besteht keine erhöhte Gefahrenlage.

Schild Schwimmverbot

© gonzalocalle - stock.adobe.com

Kontakt

Pressestelle

Theodor-Heuss-Platz 16
59065 Hamm
Fon: 02381 17-3551
Internet