Sonderpädagogische Unterstützung Schulpflichtiger

Wenn ein Kind in der allgmeinen Schule in seiner persönlichen Entwicklung und seinen Leistungen nicht hinreichend gefördert werden kann, muss überlegt werden, ob das Kind eine sonderpädagogische Unterstützung benötigt. Zu diesem Zweck wird ein so genanntes Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs durchgeführt. Diese Feststellung heißt AO-SF-Verfahren. Das kann erforderlich sein, wenn

  • wenn das Kind bereits eine Frühfördereinrichtung besucht,
  • wenn die Eltern vor Einschulung Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind eine besondere Unterstützung beim Lernen und zu seiner Entwicklung braucht,
  • wenn die Lehrkräfte oder die Schulleitung der allgemeinen Schule bei der Einschulung oder während der Schulzeit des Kindes Anhaltspunkte dafür hat, dass es sonderpädagogische Förderung benötigt.


Wie dieses Verfahren im Einzelnen abläuft, ist in der „Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke“ (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO-SF vom 29. April 2005, in der jeweils geltenden Fassung) geregelt.

Nähere Informationen erhalten Sie in den Schulen und bei den Kontaktpersonen auf der rechten Seite.