Überwachung des Einzelhandels mit Gefahrstoffen
Das Fachpersonal des Pharmazeutischen Dienstes besichtigt insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes, regelmäßig Betriebe und Einrichtungen (z. B. Landhandelsbetriebe, Baumärkte, Farben- und Tapetengeschäfte, Gärtnereien und Gartencenter, Tankstellen, Zoofachgeschäfte, Supermärkte), die Gefahrstoffe im Einzelhandel an Endverbraucher abgeben.
Für Produkte, die Gefahrstoffe enthalten (z. B. Haushaltsreiniger, Klebstoffe, Lampenöle, Farben; Schädlingsbekämpfungsmittel), gibt es besondere Lagerungs-, Abgabe- und Kennzeichnungsvorschriften, die im Einzelhandel zu beachten und einzuhalten sind.
Werden Gefahrstoffe, von denen besondere Gefahren ausgehen, in den Verkehr gebracht, ist die Anwesenheit von sachkundigen Personen vorgeschrieben, um die Verbraucher fachgerecht zu beraten. Der Handel mit Gefahrstoffen unterliegt vielen Beschränkungen.
So ist z. B. die Abgabe von ätzenden Produkten nur mit einem kindersicheren Verschluss erlaubt, giftige bzw. sehr giftige Produkte müssen unter Verschluss gelagert werden.
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