Inklusion beim Übergang in die Sekundarstufe I
Unabhängig davon, ob das Kind die ersten Schuljahre an einer allgemeinbildenden Grundschule oder einer Förderschule verbracht hat, haben Eltern beim Übergang in die Sekundarstufe I das erneute Wahlrecht zwischen einer allgemeinbildenden und einer Förderschule.
Beim Elternsprechtag in der vierten Klasse werden die Lehrkräfte mit den Eltern deren Wünsche besprechen. Sofern sich Eltern für den Besuch einer allgemeinbildenden Schule ab der Sekundarstufe I entscheiden, wird ihnen das Schulamt für die Stadt Hamm einen Vorschlag unterbreiten, welche Schule in Frage kommt. Wenn ein Schüler zielgleich gefördert wird, d.h. er einen allgemeinbildenden Schulabschluss erreichen kann, berücksichtigt dieser Vorschlag auch den Wunsch der Eltern nach einer bestimmten Schulform. In den Fällen, in denen der Schüler Abschlüsse in dem Bildungsgängen „Lernen“ oder „geistige Entwicklung“ erreichen kann, wird den Eltern unabhängig von der Schulform eine allgemeine Schule vorgeschlagen. An dieser Schule besteht ein Aufnahmeanspruch.
An den jeweils vorgeschlagenen Schulen verfügen diese über die notwendigen räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen zur Förderung der Schülerinnen und Schüler. Sollten Eltern sich für andere Schulen entscheiden, ist zu beachten, dass dort kein Aufnahmeanspruch besteht und die sächlichen und personellen Voraussetzungen zur Förderung nicht in jedem Fall sichergestellt werden können.
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