Europäische Wasserrahmenrichtlinie
„Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss…
….es ist erforderlich, eine integrierte Wasserpolitik in der Gemeinschaft zu entwickeln.“
(Auszug aus den Erwägungsgründen der europäischen Wasserrahmenrichtlinie)
Die Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft ist am 22.12.2000 in Kraft getreten. Mit ihr sind in allen europäischen Mitgliedsstaaten einheitlich geltende Umweltziele für den Schutz des Grundwassers, der Oberflächengewässer einschließlich der Landökosysteme, die direkt vom Wasser abhängen, aufgestellt und eine rechtliche Basis dafür geschaffen worden. Da Einzugsgebiete vieler der großen europäischen Flüsse (Maas, Rhein, Elbe, Oder, Donau) über Staatsgrenzen hinausgehen, sollen die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme zum Schutz der Gewässer in Flussgebieten stattfinden und nicht wie bisher an Staatsgrenzen enden. Dies erfordert eine grenzüberschreitende Koordinierung unter allen Anrainern.
Als Hauptziel wird angestrebt, dass Binnenoberflächengewässer, Küstengewässer und Grundwasser nach Möglichkeit bis 2015 - spätestens bis 2027 - den guten ökologischen und chemischen Zustand erreichen. Ein bereits erreichter guter Zustand ist zu erhalten. Die Gewässer sollen wieder zu Lebensadern für Natur und Mensch werden. Als Referenz gilt die natürliche Vielfalt an Pflanzen und Tieren in den Gewässern, sowie die unverfälschte Gestalt, Wasserführung und die natürliche Qualität des Oberflächen- und Grundwassers. Für erheblich veränderte oder künstliche Gewässer, die durch Nutzungen, wie Wasserkraft, Schifffahrt, Hochwasserschutz entscheidend beeinträchtigt werden, gilt anstelle des guten ökologischen Zustands das Umweltziel des guten ökologischen Potenzials. Grundsätzlich gelten hinsichtlich des Zustands eines Gewässers sowohl ein Verbesserungsgebot als auch ein Verschlechterungsverbot.
Das Strahlwirkungskonzept
Ein guter ökologischer Zustand bzw. gutes ökologisches Potential sollen mit Hilfe des sogenannten „Strahlwirkungs- und Trittstein-Konzept", einem Konzept des deutschen Rats für Landespflege, erreicht werden. Ein ökologisch gut entwickelter Flussbereich wirkt sich demnach positiv auf Fische und Gewässerorganismen in noch schlecht entwickelten Bereichen oberhalb und unterhalb des Gewässers aus. Solche ökologisch guten Bereiche werden auch Strahlursprünge genannt. Für kleine bis mittelgroße Gewässer sollten diese Strahlursprünge mindestens 500 Meter lang sein.
Die Bereiche zwischen den Strahlursprüngen, die sich noch in einem schlechten Zustand befinden, sind die sogenannten Strahlwege. Je länger ein Strahlweg ist, desto schwieriger ist es, für Fische und andere Gewässerorganismen sich bis zum nächsten Strahlursprung zu bewegen.
Die positive Wirkung eines Strahlursprungs verbessert sich, je mehr Trittsteine im Strahlweg sind. Trittsteine sind kleinräumige, ökologisch bereits gut entwickelte „Oasen" in den noch schlecht entwickelten Bereichen, die es Fischen und Organismen erleichtern, von einem guten Bereich zum nächsten zu gelangen. Je mehr Trittsteine im Strahlweg sind, desto länger darf dieser schlecht entwickelte Bereich also sein.
Eine wichtige Voraussetzung hierfür ist die Durchgängigkeit des Gewässers. Durchgängigkeit bedeutet, dass ein Fluss oder ein Bach möglichst keine Staustufen oder Wehre besitzen sollte, die Fische und Gewässerorganismen in ihrer auf- und abwärts gerichteten Wanderung behindern.