Einkünfte/Einnahmen/Freibeträge

Es sind alle Einkünfte oder Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzugeben, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob sie steuerpflichtig sind oder nicht. Auch einmalige Einnahmen sind anzugeben.

Es sind die Bruttoeinkünfte anzugeben und durch Vorlage von Verdienstbescheinigungen, Rentenbescheiden usw. nachzuweisen.

Im Rahmen des automatisierten Datenabgleichs werden Einkünfte aus geringfügiger Tätigkeit, aus nichtselbständiger Tätigkeit, Renteneinkünfte oder Kapitaleinkünfte und auch der Bezug von Transferleistungen (Ar-beitslosengeld II – Hartz 4, Grundsicherung) ermittelt.

Wenn Sie Einkünfte nicht oder nicht vollständig angegeben oder Ihre Mitteilungspflichten nicht beachtet haben, kann ein Bußgeld- oder Strafverfahren eingeleitet werden.

Die Struktur der Einkommensberechnung ist in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz (WoGVwV) zu § 13 Wohngeldgesetz (WoGG) aufgeführt und erläutert.

Gut zu wissen

                                                                                                 entspricht einem Bruttoeinkommen bei einem pauschalen Abzug von:                                                      

Wohngeld fürEinkommensgrenze (bereinigtes Einkommen)10%20%30%
1 Person   999,61 €1.110,68 €1.249,51 €1.428,01 €
2 Personen1.367,68 €1.519,64 €1.709,60 €1.953,83 €
3 Personen1.655,48 €1.839,42 €2.069,35 €2.364,97 €
4 Personen2.198,07 €2.442,30 €2.747,59 €3.140,10 €
5 Personen2.508,71 €2.787,46 €3.135,89 €3.583,87 €


Zu dem o.a. Bruttoeinkommen können noch die Werbungskosten zugerechnet werden.

bei Leibrenten monatlich                       8,50 €    Jahresbetrag:       102,00 €

bei nichtselbständiger Tätigkeit mtl.    83,33 €    Jahresbetrag:    1.000,00 €

Einkünften aus Kapitalvermögen mtl.    8,33 €    Jahresbetrag:       100,00 €

Der Sparerfreibetrag gilt bei der Wohngeldberechnung nicht.

Höhere Werbungskosten sind durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides oder durch Bestätigungen des Arbeitgebers über Anzahl der Fahrten / Einsatzort usw. nachzuweisen.

Kinderbetreuungskosten sind durch Vorlage der Bescheide und Zahlungsbelege nachzuweisen.

Der pauschale Abzug von jeweils 10 % wird gewährt für:

  • Kranken- und Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Steuern (Steuern müssen gezahlt werden, auf die Höhe kommt es nicht an)

Behinderte mit einem Grad der Behinderung von 100 erhalten einen jährlichen Freibetrag von 1.500 Euro. Behinderte mit einem Grad der Behinderung zwischen 50 und 100 und gleichzeitigen Nachweis der häuslichen Pflegebedürftigkeit oder dem Merkzeichen „H“ auf dem Ausweis erhalten ebenfalls diesen Freibetrag.

Bei Heimbewohnern kann ein Freibetrag nur bei einem Grad der Behinderung von 100 gewährt werden. Hier gilt die häusliche Pflegebedürftigkeit nicht.

Als Nachweis ist der gültige Schwerbehindertenausweis oder der Feststellungbescheid sowie die Mitteilung über den Bezug der Leistungen bei häuslichen Pflegebedürftigkeit vorzulegen.

gegenüber Dritten sind durch Urkunden, Bescheide usw. und aktuelle Kontoauszüge nachzuweisen. Wenn Sie Unterhalt zahlen, füllen Sie bitte auch den folgenden Vordruck aus. Aufwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht
 

Für Alleinerziehende wird ein Freibetrag (Einmalbetrag je Haushalt) von jährlich 1.320 Euro gewährt, wenn ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ausschließlich mit einem Kind oder mehreren Kindern Wohnraum gemeinsam bewohnt und mindestens eines dieser Kinder unter 18 Jahren ist und für dieses Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine in § 65 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannte Leistung gewährt wird.

Als Freibetrag wird ein Betrag von höchstens 1.200 Euro bei eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit jedes Kindes eines Haushaltsmitgliedes gewährt, wenn das Kind ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied und noch nicht 25 Jahre alt ist.

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