Untere Jagdbehörde
Wildschweine (Bache und Frischling)
Zuständig für alle jagdrechtlichen Angelegenheiten in der kreisfreien Stadt Hamm.
Weitere Details können Sie der jeweiligen Leistung entnehmen.
+++ Wichtiger Hinweis - Verlängerung von Jagdscheinen zum 01.04.2026 +++
Wie im Vorjahr könnte es aufgrund der Änderungen im Waffengesetz (WaffG) und im Bundesjagdgesetz (BJG) durch das am 31. Oktober 2024 in Kraft getretene „Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems“ zu einer längeren Bearbeitungsdauer bei der Jagdscheinbeantragung und -verlängerung kommen. Die erforderlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungen gemäß § 17 BJG und der §§ 5 und 6 WaffG dürfen erst nach schriftlicher Antragstellung bei der Unteren Jagdbehörde durchgeführt werden. Die Anträge zur Verlängerung eines Jagdscheins, der zum 31. März 2026 abläuft, können daher frühzeitig, d. h. bereits ab Dezember 2025 gestellt werden. Die Antragstellung ist auch möglich, wenn dem Antragsteller der Nachweis der ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 4 BJG noch nicht vorliegt. Dieser muss dann nachträglich zur Erteilung bei Abholung des Jagdscheins vorgelegt werden.
Leistungen
Wer die Jagd ausüben will, muss im Besitz eines gültigen Jagdscheins sein und diesen bei der Jagdausübung mitführen. Der Jagdschein wird von der unteren Jagdbehörde Ihres Hauptwohnsitzes erteilt.
Ein Jahresjagdschein kann für 1, 2 oder 3 Jagdjahre erteilt und verlängert werden. Außerdem können Sie einen Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage lösen. Sollte Ihr Jagdschein verloren gegangen oder unleserlich geworden sein, können Sie eine Ersatzausstellung beantragen.
Bitte beachten Sie den Ablauf:
- Sie stellen einen vollständigen Antrag (Formular + Anlagen).
- Die untere Jagdbehörde richtet ein Auskunftsersuchen an die Waffenbehörde. Diese prüft die Zuverlässigkeit sowie Eignung und teilt der unteren Jagdbehörde das Ergebnis dieser Prüfung mit.
- Sie bekommen unaufgefordert eine Mitteilung, dass Sie für die Ausstellung des Jagdscheins bzw. Eintragung der Verlängerung vorbeikommen können.
- Von Anfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Antrags bitten wir abzusehen.
Hinweis:
Haben Sie eine E-Mail-Adresse angegeben, erfolgt die Kommunikation ausschließlich über E-Mail. Überprüfen Sie daher regelmäßig Ihre E-Mails.
(1) Formulare
Jagdscheinantrag und Erklärung über die Gesamtfläche
(2) Kosten
- Ein-Jahresjagdschein: 45,00 EUR
- Zwei-Jahresjagdschein: 60,00 EUR
- Drei-Jahresjagdschein: 75,00 EUR
- Tagesjagdschein (14 Tage): 20,00 EUR
- Jagdschein-Ersatzausstellung: 35,00 EUR
Zahlungsweisen:
- Überweisung oder vor Ort per EC-Karte
(3) Hinweise
Wenn sich Ihr Name oder Ihre Anschrift ändert, muss das im Jagdschein auch geändert werden.
(4) Fristen
Anträge auf Verlängerung über das Jagdjahr 2025/26 hinaus können ab 01.12.2025 gestellt werden.
(5) Voraussetzungen
- bestandene Jägerprüfung
- bei Erteilung mindestens 18 Jahre alt
- persönliche Zuverlässigkeit
- körperliche Eignung
- abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
(6) Erforderliche Unterlagen
Erste Erteilung eines Jagdscheins:
- ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Personalausweis oder Reisepass
- Prüfungszeugnis Jägerprüfung im Original
- Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (500.000,- Euro für Personenschäden und 50.000,- Euro für Sachschäden) für die Dauer des beantragten Zeitraumes
- Schulungsnachweis als „Kundige Person“ im Original (sofern vorhanden)
- Lichtbild
- im Einzelfall evtl. weitere Unterlagen nach Aufforderung
Jagdschein ist bereits vorhanden und soll neu gelöst werden:
- ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (500.000,- Euro für Personenschäden und 50.000,- Euro für Sachschäden) für die Dauer des beantragten Zeitraumes
- im Einzelfall evtl. weitere Unterlagen nach Aufforderung
- Lichtbild (bei Neuausstellung)
Wer in Deutschland die Jagd ausüben will, muss im Besitz eines gültigen deutschen Jagdscheins sein. Für ausländische Staatsangehörige, die keine deutsche Jägerprüfung abgelegt haben, gibt es den Ausländerjagdschein. Falls der Hauptwohnsitz nicht in Deutschland ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit danach, wo gejagt werden soll.
Ein Ausländerjagdschein kann als Jahresjagdschein für 1, 2 oder 3 Jagdjahre erteilt und verlängert werden oder als Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage.
Bitte beachten Sie den Ablauf:
- Sie stellen einen vollständigen Antrag (Formular + Anlagen).
- Die untere Jagdbehörde richtet ein Auskunftsersuchen an die Waffenbehörde. Diese prüft die Zuverlässigkeit sowie Eignung und teilt der unteren Jagdbehörde das Ergebnis dieser Prüfung mit.
- Sie bekommen unaufgefordert eine Mitteilung, dass Sie für die Ausstellung des Jagdscheins bzw. Eintragung der Verlängerung vorbeikommen können.
- Von Anfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Antrags bitten wir abzusehen.
Hinweis:
Haben Sie eine E-Mail-Adresse angegeben, erfolgt die Kommunikation ausschließlich über E-Mail. Überprüfen Sie daher regelmäßig Ihre E-Mails.
(1) Formulare
Jagdscheinantrag und Erklärung über die Gesamtfläche
(2) Kosten
- Ein-Jahresjagdschein: 45,00 EUR
- Zwei-Jahresjagdschein: 60,00 EUR
- Drei-Jahresjagdschein: 75,00 EUR
- Tagesjagdschein (14 Tage): 20,00 EUR
- Jagdschein-Ersatzausstellung: 35,00 EUR
Zahlungsweisen:
- Überweisung oder vor Ort per EC-Karte
(3) Voraussetzungen
- bei Erteilung mindestens 18 Jahre alt
- persönliche Zuverlässigkeit
- körperliche Eignung
- abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
zusätzlich
Ausländer-Tagesjagdschein:
- Wird erteilt, wenn anzunehmen ist, dass die Antragsteller:in ausreichende Kenntnisse des Jagdwesens besitzt.
- Vorlage eines vom Heimatland ausgestellten Jagdscheines oder Nachweis einer dort bestandenen Jägerprüfung erforderlich.
Ausländer-Jahresjagdschein:
- Wird nur erteilt, wenn eine anerkannte ausländische Jägerprüfung bestanden ist.
- Ob die Jägerprüfung anerkannt im obigen Sinn ist, können Sie in der Verwaltungsvorschrift zum Landesjagdgesetz NRW nachlesen oder bei der unteren Jagdbehörde erfragen.
(4) Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Personalausweis oder Reisepass
- gültiger Jagdschein oder Jagdkarte des Heimatlandes
(eventuell mit Übersetzung eines in Deutschland amtlich anerkannten und vereidigten Dolmetschers) oder Nachweis über bestandene Jägerprüfung des Heimatlandes - Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (500.000,- Euro für Personenschäden und 50.000,- Euro für Sachschäden) für die Dauer des beantragten Zeitraumes
- Lichtbild (bei Neuausstellung)
- Nachweis einer Jagdgelegenheit in der Stadt Hamm (beispielsweise die Jagdeinladung)
- sofern bereits vorhanden: Kopie aller bedruckten Seiten des deutschen Jagdscheins
- im Einzelfall evtl. weitere Unterlagen nach Aufforderung
Wer die Jagd ausüben will, muss im Besitz eines gültigen Jagdscheins sein und diesen bei der Jagdausübung mitführen.
Der Jagdschein wird von der unteren Jagdbehörde Ihres Hauptwohnsitzes erteilt. Für Jugendliche zwischen 16 und 18 wird ein Jugendjagdschein erteilt - damit dürfen Sie die Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson ausüben. Die Begleitperson muss jagdlich erfahren sein.
Ab dem 18. Lebensjahr wird dieser Jugendjagdschein in einen regulären Jagdschein umgeschrieben.
Bitte beachten Sie den Ablauf:
- Sie stellen einen vollständigen Antrag (Formular + Anlagen).
- Die untere Jagdbehörde richtet ein Auskunftsersuchen an die Waffenbehörde. Diese prüft die Zuverlässigkeit sowie Eignung und teilt der unteren Jagdbehörde das Ergebnis dieser Prüfung mit.
- Sie bekommen unaufgefordert eine Mitteilung, dass Sie für die Ausstellung des Jagdscheins bzw. Eintragung der Verlängerung vorbeikommen können.
- Von Anfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Antrags bitten wir abzusehen.
Hinweis:
Haben Sie eine E-Mail-Adresse angegeben, erfolgt die Kommunikation ausschließlich über E-Mail. Überprüfen Sie daher regelmäßig Ihre E-Mails.
(1) Formulare
Jagdscheinantrag und Erklärung über die Gesamtfläche
(2) Kosten
- Ein-Jahresjagdschein: 25,00 EUR
- Zwei-Jahresjagdschein: 35,00 EUR
- Drei-Jahresjagdschein: 40,00 EUR
- Tagesjagdschein (14 Tage): 20,00 EUR
- Jagdschein-Ersatzausstellung: 35,00 EUR
Zahlungsweisen:
- Überweisung oder per EC-Karte vor Ort
(3) Hinweise
Wenn sich Ihr Name oder Ihre Anschrift ändert, muss das im Jagdschein auch geändert werden.
(4) Voraussetzungen
- bestandene Jägerprüfung
- bei Erteilung mindestens 16 Jahre alt
- persönliche Zuverlässigkeit
- körperliche Eignung
- abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
(5) Erforderliche Unterlagen
Erste Erteilung eines Jagdscheins:
- ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Personalausweis oder Reisepass
- Prüfungszeugnis Jägerprüfung im Original
- Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (500.000,- Euro für Personenschäden und 50.000,- Euro für Sachschäden) für die Dauer des beantragten Zeitraumes
- Schulungsnachweis als „Kundige Person“ im Original (sofern vorhanden)
- schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten zur Erteilung eines Jagdscheins
- Lichtbild
- im Einzelfall evtl. weitere Unterlagen nach Aufforderung
Jagdschein ist bereits vorhanden und soll neu gelöst werden:
- ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (500.000,- Euro für Personenschäden und 50.000,- Euro für Sachschäden) für die Dauer des beantragten Zeitraumes
- schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten zur Erteilung eines Jagdscheins
- Lichtbild (bei Neuausstellung)
- im Einzelfall evtl. weitere Unterlagen nach Aufforderung
Wer die Jagd ausüben will, muss im Besitz eines gültigen Jagdscheins sein. Für die Beizjagd benötigen Sie einen Falknerjagdschein.
Der Jagdschein wird von der unteren Jagdbehörde Ihres Hauptwohnsitzes erteilt.
Ein Falknerjagdschein kann für 1, 2 oder 3 Jagdjahre erteilt und verlängert werden. Außerdem können Sie einen Tagesfalknerjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage lösen.
Bitte beachten Sie den Ablauf:
- Sie stellen einen vollständigen Antrag (Formular + Anlagen).
- Die untere Jagdbehörde richtet ein Auskunftsersuchen an die Waffenbehörde. Diese prüft die Zuverlässigkeit sowie Eignung und teilt der unteren Jagdbehörde das Ergebnis dieser Prüfung mit.
- Sie bekommen unaufgefordert eine Mitteilung, dass Sie für die Ausstellung des Jagdscheins bzw. Eintragung der Verlängerung vorbeikommen können.
- Von Anfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Antrags bitten wir abzusehen.
Hinweis:
Haben Sie eine E-Mail-Adresse angegeben, erfolgt die Kommunikation ausschließlich über E-Mail. Überprüfen Sie daher regelmäßig Ihre E-Mails.
(1) Kosten
Kosten für Erwachsene
- Ein-Jahresfalknerjagdschein: 25,00 EUR
- Zwei-Jahresfalknerjagdschein: 35,00 EUR
- Drei-Jahresfalknerjagdschein: 40,00 EUR
- Tagesfalknerjagdschein (14 Tage): 15,00 EUR
Kosten für Jugendliche
- Ein-Jahresfalknerjagdschein: 15,00 EUR
- Zwei-Jahresfalknerjagdschein: 20,00 EUR
- Drei-Jahresfalknerjagdschein: 35,00 EUR
- Tagesfalknerjagdschein (14 Tage): 15,00 EUR
Zahlungsweisen:
- Überweisung oder per EC-Karte vor Ort
(2) Hinweise
Wenn sich Ihr Name oder Ihre Anschrift ändert, muss das im Jagdschein auch geändert werden.
(3) Voraussetzungen
- bestandene Falknerprüfung
- bei Erteilung mindestens 18 Jahre alt (16 Jahre für Jugend-Falknerjagdschein)
- persönliche Zuverlässigkeit
- körperliche Eignung
abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
(4) Erforderliche Unterlagen
Erste Erteilung eines Falknerjagdscheins:
- ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Personalausweis oder Reisepass
- Prüfungszeugnis Jägerprüfung und Falknerprüfung im Original
- Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (500.000,- Euro für Personenschäden und 50.000,- Euro für Sachschäden) für die Dauer des beantragten Zeitraumes
- Schulungsnachweis als „Kundige Person“ im Original (sofern vorhanden)
- Bei Minderjährigen: schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten zur Erteilung eines Jagdscheins
- Lichtbild
- im Einzelfall evtl. weitere Unterlagen nach Aufforderung
Falknerjagdschein ist bereits vorhanden und soll neu gelöst werden:
- ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (500.000,- Euro für Personenschäden und 50.000,- Euro für Sachschäden) für die Dauer des beantragten Zeitraumes
- Bei Minderjährigen: schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten zur Erteilung eines Jagdscheins
- Lichtbild (bei Neuausstellung)
- im Einzelfall evtl. weitere Unterlagen nach Aufforderung
In Nordrhein-Westfalen darf die Fangjagd nur von Revierjäger:innen, Jagdaufseher:innen oder von Personen ausgeübt werden, die zuvor an einem anerkannten Ausbildungslehrgang teilgenommen haben. Zulässig ist die Fangjagd nur mit Fallen für den Lebendfang.
Die Fallen müssen
- dem zu fangenden Wild ausreichenden Bewegungsraum bieten,
- so verblendet sein, dass ein gefangenes Tier nicht nach draußen blicken kann,
- eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet sein,
- mit einem elektronischen Fangmeldesystem (Ausnahmen nur bei Funkloch) ausgestattet sein.
Gefangenes Wild müssen Sie aus Fallen mit Fangmeldesystem unverzüglich entnehmen. Wenn Sie ausnahmsweise aufgrund eines Funklochs kein Fangmeldesystem installieren können, müssen Sie jede Falle zweimal täglich kontrollieren.
Bevor Sie die Fangjagd in Ihrem Revier ausüben oder durch eine andere jagende Person ausüben lassen, müssen Sie uns das mitteilen - genauso wie jede Änderung.
(1) Formulare
Fangjagd anzeigen
(2) Hinweise
Bitte beachten Sie, dass nach dem aktuellen Bußgeldkatalog des Landes NRW unter anderem Bußgelder zwischen 500 und 3.000 EUR verhängt werden, wenn Sie die Ausübung der Fangjagd nicht bei uns anzeigen.
(3) Fristen
Vor Beginn der Fangjagd.
(4) Voraussetzungen
Anerkannter Fangjagdlehrgang.
(5) Erforderliche Unterlagen
Anzeigeformular mit Nachweis der Fangjagdqualifikation.
(6) Verfahrensablauf
Sie müssen uns die Fallen melden, bevor sie eingesetzt werden.
Die untere Jagdbehörde kann die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke aufheben.
Mögliche Gründe hierfür sind beispielsweise
- Wildseuchenbekämpfung
- Landeskultur
- Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes
- Vermeidung von übermäßigen Wildschäden
- wissenschaftliche, Lehr- und Forschungszwecke
- Störung des biologischen Gleichgewichts
- Wildhege
Die untere Jagdbehörde prüft in jedem Einzelfall, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Schonzeitaufhebung gegeben sind - insbesondere, ob die Schonzeitaufhebung erforderlich ist und es keine anderen geeigneten Maßnahmen gibt. Hierzu sind in der Regel auch Stellungnahmen vom Kreisjagdberater, der Landwirtschaftskammer, der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung und gegebenenfalls der Naturschutzbehörde notwendig.
Grundsätzlich Vorrang vor einer Schonzeitaufhebung hat
- intensive Jagdausübung während der jeweiligen Jagdzeit,
- intelligente, flexible Nutzung von Vergrämungsmaßnahmen.
Die Schonzeitaufhebung wird befristet erteilt.
(1) Formulare
Antrag auf Aufhebung der Schonzeit für Rabenkrähen
Antrag auf Aufhebung der Schonzeit für Ringeltauben
(2) Kosten
60,00 EUR
Zahlungsweisen:
- Überweisung
(3) Voraussetzungen
Eine Schonzeitaufhebung können Sie beantragen, wenn Sie
- jagdausübungsberechtigt oder
- beispielsweise von einem Wildschaden betroffener Landwirt sind.
(4) Erforderliche Unterlagen
Bitte nutzen Sie die verlinkten Formulare. Wenn die Wildart nicht aufgeführt ist, stellen Sie bitte einen formlosen schriftlichen Antrag mit Begründung. Eine zeitnahe Bearbeitung ist nur möglich, wenn das passende Formular vollständig und leserlich ausgefüllt wird beziehungsweise alle nötigen Angaben vorhanden sind.
Gemäß den geltenden jagdrechtlichen Bestimmungen sind jagdausübungsberechtigte Personen verpflichtet, über jedes erlegte Stück Wild sowie über aufgefundenes Fallwild eine Streckenliste zu führen. Die Eintragungen in die Streckenliste sind jeweils innerhalb eines Monats vorzunehmen. Die monatliche Streckenliste ist der Behörde auf Verlangen jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
Nach Abschluss des Jagdjahres sind die vollständigen Streckendaten für das gesamte Jagdjahr an die Behörde zu übermitteln. Erlegungen, die im Rahmen einer Aufhebung der Schonzeit erfolgt sind, sind der Behörde in der Regel gesondert zu melden.
(1) Hinweise
Nach dem aktuell geltenden Bußgeldkatalog des Landes Nordrhein-Westfalen können bei Verstößen gegen jagdrechtliche Pflichten Bußgelder in Höhe von 500 EUR bis 2.500 EUR verhängt werden.
Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die Streckenliste nicht fristgerecht bei der unteren Jagdbehörde eingereicht wird oder die erforderlichen Eintragungen in der Streckenliste nicht oder nicht ordnungsgemäß vorgenommen werden.
(2) Fristen
Vorlage jährliche Streckenliste ab 31. März bis 15. April.
(3) Voraussetzungen
Sie müssen in einem Revier in Hamm jagdausübungsberechtigt sein.
(4) Erforderliche Unterlagen
Angaben wie in der Streckenliste abgefragt: Wildart, Geschlecht, Altersklasse, zum Teil Gewicht und Jagdmethode.
(5) Verfahrensablauf
Die jährliche Streckenliste ist nach Abschluss des Jagdjahres (31. März) an die Behörde zu übermitteln und muss spätestens bis zum 15. April vorliegen.
Wir bitten Sie, diese Frist einzuhalten, um die Verhängung eines Bußgeldes zu vermeiden.
Das Formular für die jährliche Streckenliste wird Mitte März eines jeden Jahres an die für das jeweilige Revier benannte Ansprechperson Streckenliste übersandt.
Die eingereichten Daten werden für die gesamte Stadt Hamm zusammengefasst und dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen in anonymisierter Form zur Erstellung der landesweiten Jagdstreckenstatistik zur Verfügung gestellt.
Zur Erteilung eines Jagdscheins und zur Ausübung der Jagd ist der erfolgreiche Abschluss einer Jägerprüfung erforderlich.
Die Jägerprüfung ist bei der unteren Jagdbehörde des Kreises/kreisfreien Stadt abzulegen, in dessen Bezirk sich der gewöhnliche Aufenthalt der antragstellenden Person befindet.
Die Jägerprüfung findet in der Regel im April eines jeden Jahres statt und umfasst drei Prüfungsteile:
- eine schriftliche Prüfung,
- eine Schießprüfung sowie
- eine mündlich-praktische Prüfung.
Die Durchführung der Prüfung erfolgt durch den Jägerprüfungsausschuss. Die konkreten Prüfungstermine werden rechtzeitig im WA sowie auf der Internetseite bekannt gegeben.
(1) Formulare
Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung
(2) Kosten
Jägerprüfung komplett
(265,00 EUR Durchführung der Prüfung plus 35,00 EUR Verwaltungsgebühr)
Nachprüfung:
(95,00 EUR je Prüfungsteil, der wiederholt werden muss plus 35,00 EUR Verwaltungsgebühr)
Zahlungsweisen:
- Überweisung
(3) Fristen
Zwei Monate vor Beginn der Jägerprüfung
(4) Voraussetzungen
Fristgerechte Antragstellung mit kompletten Unterlagen.
Zu Beginn der Jägerprüfung müssen Sie 15 Jahre alt sein.
(5) Erforderliche Unterlagen
Antrag mit folgenden Unterlagen:
- Nachweis über die Einzahlung der Prüfungs- und Zulassungsgebühr,
- Nachweis über die sichere Handhabung und das Schießen mit einer Kurzwaffe (Mindestkaliber 9 mm). Der Nachweis darf nicht älter als 1 Jahr sein,
- Nachweis über die Schulung zur Kundigen Person nach Anhang III Abschnitt IV Kapitel I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nummer 853/2004,
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (darf nicht älter als 6 Monate sein).
- Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
(6) Verfahrensablauf
Melden Sie sich rechtzeitig zur Prüfung an. Nach Anmeldeschluss versenden wir die Zulassungsbescheide. Im Zulassungsbescheid erfahren Sie auch die genauen Prüfungstermine. Wenn Sie die Jägerprüfung bestanden haben, erhalten Sie ein Jägerprüfungszeugnis.
Sollten Sie die Schießprüfung und/oder die mündlich-praktische Prüfung nicht bestehen, können Sie sich einmalig zu einer Nachprüfung anmelden. Diese findet frühestens 3 Monate nach der regulären Prüfung statt.
Um zur Nachprüfung zugelassen zu werden, müssen Sie erneut einen Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung stellen. Wir informieren Sie nach der Prüfung entsprechend.
Die Eigentümer:innen der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Gemeinschaftliche Jagdbezirke bestehen aus den land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Grundflächen einer Gemeinde oder einer abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören und im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.
In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft zu. Diese verpachtet in der Regel die Jagd an einen oder mehrere Pächter:innen.
Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und wird vertreten durch den Jagdvorstand, der durch die Genossenschaftsversammlung gewählt wird. Für den Fall, dass es keinen Jagdvorstand (mehr) gibt, nimmt der Rat der Gemeinde die Aufgaben der Jagdgenossenschaft (als sogenannter Notvorstand) wahr.
Die Befugnisse und Aufgaben der Jagdgenossenschaft sowie ihre innere Organisation werden unter anderem in einer Satzung geregelt. Beschlüsse einer Jagdgenossenschaft werden ausschließlich von den Jagdgenossen getroffen. Sie bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.
Eigentümer:innen von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.
Aufsichtsbehörde über die Jagdgenossenschaften ist die kreisfreie Stadt. Sind Beschlüsse gefasst worden, die gegen geltendes Recht verstoßen oder bei denen Form- oder Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden, kann der/die Vorsitzende des Jagdvorstands angewiesen werden, den jeweiligen Beschluss zu beanstanden. Die Satzung sowie deren Änderungen sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Eine entsprechende Mustersatzung Sie unter Downloads verlinkt.
Downloads
Weitere Informationen
Servicezeiten Untere Jagdbehörde
montags: 8.30 Uhr – 12.30 Uhr und 14.00 Uhr – 15.30 Uhr
dienstags: 8.30 Uhr – 12.30 Uhr
donnerstags: 8.30 Uhr – 12.30 Uhr und 14.00 Uhr – 15.30 Uhr
Gerne auch mit vorheriger Terminvereinbarung unter der Tel-Nr.: 17-7101.
In den letzten Monaten wurden im Stadtgebiet vermehrt Waschbären beobachtet. Die Tiere sind vor allem in Wohngebieten aktiv, können Schäden an Gebäuden und Gärten verursachen und gefährden heimische Tierarten.
Da der Waschbär laut Bundesnaturschutzgesetz als invasive Art gilt, ist die Stadt verpflichtet, seinen Bestand zu regulieren.
Was Bürgerinnen und Bürger tun können
Bitte sichern Sie Ihr Grundstück, um Waschbären fernzuhalten:
- Mülltonnen immer fest verschließen
- Nahrungsquellen im Garten vermeiden
- Dachböden und Unterschlupfmöglichkeiten abdichten
Diese einfachen Maßnahmen helfen oft schon, die Tiere dauerhaft zu vertreiben.
Vorgehen der Stadt
Gemeinsam mit der örtlichen Jägerschaft setzt die Stadt Lebendfangfallen in besonders betroffenen Bereichen ein. Die Betreuung und Kontrolle der Fallen erfolgt ausschließlich durch geschulte Jägerinnen und Jäger – selbstverständlich unter Einhaltung aller tierschutz- und jagdrechtlichen Vorgaben.
Hinweise
Es wird darauf hinweisen, dass das eigenständige Handeln durch Privatpersonen in Bezug auf Fangmaßnahmen rechtlich nicht zulässig ist. Der Waschbär ist gemäß Bundesnaturschutzgesetz als invasive gebietsfremde Art gelistet. Eine Entnahme aus der Natur, etwa durch Fang oder Tötung, unterliegt daher sowohl dem Naturschutzrecht als auch dem Jagdrecht und darf ausschließlich durch befugte Personen erfolgen. Das eigenmächtige Aufstellen von Fangvorrichtungen ist aus Gründen des Tier- und Artenschutzes ausdrücklich untersagt.
Meldungen
Wer Waschbären oder Schäden bemerkt, kann sich an das Umweltamt entweder telefonisch unter 02318 / 17-7101 oder per E-Mail an Jagd@stadt.hamm.de wenden.
Download
- Jagdscheinantrag und Erklärung über die Gesamtfläche (PDF, 234 KB)
- Antrag auf Aufhebung der Schonzeit für Rabenkrähen (PDF, 177 KB)
- Antrag auf Aufhebung der Schonzeit für Ringeltauben (PDF, 175 KB)