Angehörige der EU- und EWR-Staaten

Angehörige von Staaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) benötigen für die Einreise und den Aufenthalt einen anerkannten, gültigen Pass oder Passersatz (Personalausweis). Visum- oder Aufenthaltserlaubnispflicht besteht nicht.

Gut zu wissen

  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Irland
  • Island
  • Italien
  • Lettland
  • Liechtenstein
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Norwegen
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • Schweden
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechische Republik
  • Ungarn
  • Zypern


Angehörige dieser Staaten haben in den ersten drei Monaten ab Einreise ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht. Anschließend müssen sie eine der so genannten Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllen.

  • Erwerbstätige (selbständig oder unselbständig)
  • nicht Erwerbstätige (z. B. Studenten)
  • Familienangehörige (auch aus nicht EU/EWR-Staaten) oder
  • Daueraufenthaltsberechtigte (nach 5 Jahren)


Freizügigkeit wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen (z. B. wegen schwerer Straftaten).

Zwischen der EU und der Schweiz besteht eine Vereinbarung, nach der Staatsangehörigen der Schweiz ein Aufenthaltsrecht eingeräumt wird, das dem von EU-Bürgerinnen und -Bürgern annähernd gleichgestellt ist.

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