Zustands- und Funktionsprüfung

privater Abwasserleitungen nicht gewerblich genutzter Grundstücke

Hände eines Klempners, der mit einer Kamera und einer Reinigungsmaschine durch das Hauptrohr fährt, um den Abfluss zum Abwassersystem zu reinigen
© Chet Wiker - stock.adobe.com

Private Abwasserleitungen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden, siehe auch §§ 60, 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Sie dürfen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Wer eine private Abwasserleitung betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überwachen, zu erhalten und ggfs. wiederherzustellen.

Diese bundesweiten Anforderungen werden in NRW im Landeswassergesetz (LWG NRW) konkretisiert.

Für weitergehende Regelungen wie z.B. Prüfmethoden, landesweite Prüffristen, Sanierungsfristen, Anforderungen an die Sachkunde verweist das LWG NRW auf die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw).

Die hier dargestellten Informationen sind als Hilfestellung der Stadt Hamm zu verstehen und sollen dem betroffenen Grundstückseigentümer die Anforderungen des Gesetzes näherbringen und weiterhin erklären, was zu tun ist. Für alle neu errichteten oder geänderten Abwasserleitungen zur Einleitung häuslichen Abwassers (Schmutz- und Mischwasser) in die öffentliche Kanalisation ist die Zustands- und Funktionsprüfung unverzüglich nach Errichtung durchzuführen.

Für alle bestehenden Abwasserleitungen zur Einleitung häuslichen Abwassers in die öffentliche Kanalisation gibt es derzeit keine landesweite Frist für eine erstmalige Funktionsprüfung. Es liegt daher in der Eigenverantwortung der Grundstückseigentümer, eine erstmalige Funktionsprüfung bestehender Abwasserleitungen für häusliches Abwasser zu beauftragen.

  1. Abwasserleitungen, die unzugänglich im Erdreich verlegt sind, sind auf Zustand und Funktion zu prüfen. Dazu gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte, nicht aber die im Gebäude zugänglichen Leitungen. Ausgenommen von der Prüfung sind Abwasserleitungen zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
     
  2. Die Zustands- und Funktionsprüfung hat der Grundstückseigentümer selbst zu veranlassen.

Regelungen zu landesweiten Prüffristen nach SüwVO Abw

Ausgenommen sind Leitungen zur alleinigen Ableitung von Regenwasser, z. B. regenwasserführende Leitungen im Mischsystem

erstmalige Prüfung

wiederholende Prüfung

nach Neubau oder Änderung

häusliches Abwasser

Unverzüglich

30 Jahre nach Erstprüfung

gewerbliches/industrielles Abwasser

Unverzüglich

nach DIN 1986-30

häusliches Abwasser

- bereits geprüft zwischen 1996-2013

nicht erneut nötig

- noch nicht geprüft

keine landesweite Frist

Die Zustands- und Funktionsprüfung muss durch einen anerkannten Sachkundigen durchgeführt werden.

Die Anforderungen, die an die Sachkunde zur Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung zu stellen sind, hat das ehemalige Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft Natur- und Verbraucherschutz NRW (MKULNV) geregelt. Die Anforderungen an die Sachkunde sind in der SüwVO Abwasser festgelegt, um auf der NRW-Landesliste als „anerkannter Sachkundiger" geführt zu werden.

Die aktuelle Liste der anerkannten Sachkundigen ist vom Land NRW im Internet (s. u.) veröffentlicht.

Grundsätzlich gibt es für die Prüfung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN 1986 Teil 30, DIN EN 1610, DWA A 139, DWA M 143 teil 6, DWA A 142) drei Verfahren:

  • optische Inspektion per Kamerabefahrung
  • Prüfung mit Wasser unter Betriebsdruck
  • Druckprüfung mit Wasser oder Luft

Die Dokumentation besteht im Wesentlichen aus:

  1. Bescheinigung der Zustands- und Funktionsprüfung
     
  2. Bestandsplan / Lageplanskizze,
     
  3. Fotodokumentation der Örtlichkeit und
     
  4. bei optischer Prüfung:
    a. CD/DVD mit den Befahrungsvideos,
    b. Haltungs- / Schachtberichte und
    c. Bilddokumentation festgestellter Schäden oder
     
  5. bei Prüfung mit Luft oder Wasser: Prüfprotokolle.

Die Unterlagen sind als Nachweis vom Grundstückseigentümer aufzubewahren. Diese sind der Stadt Hamm auf Verlangen in Kopie vorzulegen. Das Untersuchungsvideo verbleibt beim Grundstückseigentümer.

Wurden bei einer Zustands- und Funktionsprüfung Schäden festgestellt, muss eine Bewertung der Schäden durch den Sachverständigen erfolgen. Abhängig vom Gefährdungspotential und Aufwand ist die erforderliche Sanierung im entsprechend vorgegebenen Zeitraum in Angriff zu nehmen.

Beschädigtes Abwasserrohr. Verlegung oder Austausch unterirdischer Regenwasserkanalrohre.
© Алексей Игнатов - stock.adobe.com

Das ehemalige Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MKULNV) hat einen Bildreferenzkatalog als Orientierungshilfe zur Schadensbeurteilung und zur Festlegung von Sanierungsnotwendigkeit und Zeitpunkt herausgegeben.

Weiterführende Informationen und Hinweise zur Zustands- und Funktionsprüfung erhalten Sie von den Ansprechpartnern der Stadt Hamm. Sprechen Sie uns an!

Schaubild für häufige Ursachen für Probleme mit der Abwasserleitung
© elenabsl - stock.adobe.com

Kontakt

Bautechnisches Bürgeramt

Herr Groß

Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
Fon: 02381 17-4331
Fax: 02381 17-104331
E-Mail-Adresse
Internet

A0.003 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)

Bautechnisches Bürgeramt

Frau Steigüber

Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
Fon: 02381 17-4334
Fax: 02381 17-2958
E-Mail-Adresse
Internet

A0.004 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)