Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss ist eine finanzielle Hilfeleistung des Staates für alleinerziehende Elternteile, wenn der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt für das gemeinsame Kind zahlt. Der Vorschuss wird in Deutschland vom Jugendamt gezahlt und richtet sich nach dem Alter des Kindes. Er soll vor allem dazu dienen, die finanzielle Versorgung des Kindes sicherzustellen. Der Unterhaltsvorschuss muss vom Kindergeld abgezogen werden und muss bei Zahlungen des anderen Elternteils zurückerstattet werden.
Die Themen
- Das Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
- Es lebt im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder vom Ehegatten/anderen Elternteil dauernd getrennt lebt (Besonderheit: wiederverheiratete Elternteile, Inhaftierung und Anstaltsunterbringung)
- Es erhält keinen oder unregelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil
- oder es bezieht nach dem Tod eines Elternteils/Stiefelternteils Waisenbezüge, die unter dem entsprechenden Unterhaltsvorschusssatz liegen
Die Begrenzung der Bezugsdauer auf 72 Monate besteht nicht mehr.
Dies gilt auch grundsätzlich für freizügigkeitsberechtige ausländische Kinder.
Bei nicht freizügigkeitsberechtigten ausländischen Kindern ist im Einzelfall der Anspruch durch die Sachbearbeiter zu prüfen.
Altersstufe | Betrag | |
---|---|---|
bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres | 227 € | |
bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres | 299 € | |
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres | 394 € |
Angerechnet werden eingehende Unterhaltszahlungen, Waisenbezüge oder eigenes Einkommen des Kindes
- Infos zur Umstellung 2024/2025 (PDF, 109 KB)
- Geburtsurkunde des Kindes und Nachweis über die Anerkennung der Vaterschaft, falls der Vater nicht in der Geburtsurkunde benannt ist
- ein Nachweis über das Getrenntleben der Elternteile
- ein Nachweis über eventuelle Unterhaltszahlungen/Waisenbezüge
- bereits vorhandene Unterhaltstitel (Gerichtsbeschlüsse, Jugendamts-/Verpflichtungsurkunden/vollstreckbare Ausfertigung)
- Schreiben eines eventuell beauftragten Rechtsanwaltes
- bei Kindern ab dem 12. Lebensjahr zusätzlich:
- aktueller ALG II Bescheid des betreuenden Elternteils (soweit ALG II bezogen wird)
- bei Kindern ab dem 15. Lebensjahr zusätzlich:
- Schulbescheinigung des Kindes
- falls es keine allgemeinbildende Schule mehr besucht: Einkommensunterlagen des Kindes, Ausbildungsvertrag, sonstige Nachweise über die derzeitige Tätigkeit
- Antrag (PDF, 367 KB)
- Infoblatt Unterhaltsvorschuss 2024 (PDF, 126 KB)
- Merkblatt Unterhaltsvorschuss 2024 (PDF, 199 KB)
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Zuständigkeiten
Sachgebietsleitung
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Bi - C
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I - Kn
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Frau Mierswa
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Pp - Sek
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