Vaterschaftsanerkennung
Die Vaterschaftsanerkennung wirkt nach deutschem Recht für und gegen alle. Dies bedeutet, daß der Anerkennende gegenüber allen Personen, Behörden, Gerichten als Vater gilt und eine andere Person keine Rechte als Vater herleiten kann. Die Vaterschaftsanerkennung kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erklärt werden. Sie ist bereits vor Geburt des Kindes zulässig.
Durch die Vaterschaftsanerkennung treten nach deutschem Recht verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Vater und dem Kind ein. Dies hat unter anderem unterhaltsrechtliche, erbrechtliche und sozialrechtliche Folgen. Auch erwirbt ein Kind einer ausländischen Mutter durch die Vaterschaftsanerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit.
Die elterliche Sorge des Kindes obliegt nach deutschem Recht grundsätzlich der Mutter, dies ändert sich durch die rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung nicht. Durch gleichlautende Erklärung können auch nicht verheiratete Eltern die gemeinsame elterliche Sorge begründen. Auch bei alleiniger elterlicher Sorge hat der Vater ein Auskunfts und Umgangsrecht bezüglich des Kindes.
Der Vater kann die Vaterschaft rechtswirksam nur in öffentlicher Urkunde anerkennen. Ist er beschränkt geschäftsfähig, benötigt er die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Bei Geschäftsunfähigkeit des Vaters kann nur sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes die Vaterschaft anerkennen.
Zur Rechtswirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung ist die Zustimmung der Mutter des Kindes, ebenfalls in öffentlicher Urkunde, nötig. Steht das Kind nicht unter der elterlichen Sorge der Mutter, ist auch die Zustimmung des Kindes erforderlich. Sie erfolgt im Regelfall durch den gesetzlichen Vertreter des Kindes, bei einem über 14jährigen Kind durch dieses selbst (ggf. mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters). Gilt das Kind als Kind eines anderen Vaters und ist es nach Rechtshändigkeit des Scheidungsantrags seiner Eltern geboren, wird zusätzlich die Zustimmung des bisher als Vater geltenden Mannes benötigt.
Die Vaterschaftsanerkennung ist unwirksam, wenn sie den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht entspricht, es sei denn, seit dem Eintrag in das deutsche Personenstandsbuch sind mehr als 5 Jahre verstrichen. Sie ist ebenfalls unwirksam, wenn gerichtlich festgestellt wird, daß der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist.
Die Anfechtung der Vaterschaft ist nur auf gerichtlichem Wege und nur innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab der Kenntnis von Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen, zulässig.
Die Vaterschaftsanerkennung kann bei ausländischer Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer der Beteiligten auch Rechtsfolgen nach deren Heimatrecht bewirken (z.B. namensrechtlicher, statusrechtlicher oder staatsangehörigkeitsrechtlicher Art). Auskunft hierüber geben im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Standesämter und die Auslandsvertretungen des jeweiligen Staates.