Wohnraum

Grundlage für die Berechnung ist der Wohnort, für den die maximal zu berücksichtigende Miete / Belastung (Miethöchstbetrag) festgesetzt ist. Für Hamm ist das die Mietenstufe 2.
Anrechenbare Anteile der Miete oder Belastung die den Miethöchstbetrag überschreiten, bleiben bei der Wohngeldberechnung außer Betracht. Ist die anrechenbare Miete oder Belastung geringer als der Miethöchstbetrag, wird nur dieser Betrag bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt.
 

HaushaltsmitgliederMiethöchstbetragBeitrag zur Entlastung bei den Heizkosten (CO²-Zuschlag) nach § 12 Abs. 6 WoGG
1381 €14,40 €
2461 €18,60 €
3549 €22,20 €
4641 €25,80 €
5732 €29,40 €
6820 €33,00 €
7908 €36,60 €

für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied: 81 €

Die Struktur der Berechnung der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung ist in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz (WoGVwV) zu § 11 Wohngeldgesetz (WoGG) aufgeführt und erläutert.

Wohngeld wird für den Wohnraum bewilligt, für den der Antrag gestellt wurde. Bei einem Wohnungswechsel wird diese Bewilligung kraft Gesetzes unwirksam. Bitte teilen Sie daher der Wohngeldstelle frühzeitig Ihren Umzug mit und stellen Sie ggf. einen neuen Antrag. In den meisten Fällen kann Ihnen dann Ihr neuer Wohngeldanspruch ohne Unterbrechung bewilligt werden. Bitte melden Sie sich dann auch kurzfristig um.

Mietzuschuss

Für die neue Wohnung ist ein neuer vollständiger Antrag mit einer neuen Bescheinigung des Vermieters, dem neuen Mietvertrag und den aktuellen Einkommensnachweisen einzureichen. Dies gilt auch für den Umzug in eine andere Wohnung innerhalb eines Hauses.

Lastenzuschuss

Für die neue Wohnung/das Haus ist ein neuer vollständiger Antrag mit dem Kaufvertrag, mit den Darlehensverträgen der neuen Belastung, eine neue Wohnflächenberechnung und ggf. dem neuen Grundsteuerbescheid und den aktuellen Einkommensnachweisen einzureichen.

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