Einkommensbegriff

Maßgebliches Einkommen ist das durch die zuständige Finanzbehörde im Einkommenssteuerbescheid festgesetzte „zu versteuernde Einkommen“ der Eltern. Eltern, die keine Einkommenserklärung abgeben, weisen ihr Einkommen durch die Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers oder der Monatsabrechnungen, insbesondere der Dezember-Lohnabrechnung und ggf. durch geeignete Nachweise über Lohnersatzleistungen nach. In diesen Fällen wird hilfsweise im Sinne des Einkommenssteuerrechts eine analoge Einkommensberechnung unter Berücksichtigung pauschaler Freibeträge durchgeführt.

Maßgebend ist das Einkommen des Kalenderjahres, in dem ein oder mehrere Angebote in Anspruch genommen wurden.

Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), von Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) sind für die Dauer des Leistungsbezuges immer in der ersten Einkommensstufe (Elternbeitrag 0,00 €) einzustufen. Es ist ein schriftlicher Nachweis zu erbringen.

Pflegeeltern zahlen für die Betreuung keinen Beitrag.

Ein Ausgleich mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

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