Haushaltsmitglieder, Lebensmittelpunkt, Auszubildende
Gut zu wissen
Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist
- als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
- als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
- mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird vermutet wenn Personen:
a) länger als ein Jahr zusammenleben,
b) mit einem gemeinsamen Kind zusammen leben,
c) Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
d) befugt sind, über Einkommen oder Vermögen der anderen zu verfügen.
Bitte füllen Sie dazu die folgende Erklärung aus:
Erklärung zum Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
- ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist,
- Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes ist
und mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.
Personen haben in derjenigen Wohnung ihren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, die von ihnen vorwiegend sowohl in beruflicher als auch privater Hinsicht genutzt wird.
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Person, die nicht dauernd getrennt lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer minderjährigen Person ist grundsätzlich die Wohnung der Personensorgeberechtigten. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich immer nur in einem bestimmten Wohnraum.
Indizien für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen können u. a. sein:
- der Hauptwohnsitz,
- die Wohnung, von der aus überwiegend die Arbeits- oder Ausbildungsstätte aufgesucht wird (dies gilt nicht bei berufsbedingter doppelter Haushaltsführung),
- die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwartende Rückkehr zu den Haushaltsmitgliedern.
Besteht für Haushaltsmitglieder ein Anspruch auf Leistungen nach § 13 oder § 17 Absatz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes, so haben diese Personen für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes keinen Wohngeldanspruch (§ 20 Abs. 1 WoGG).
Es besteht kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern eine der folgenden Leistungen dem Grunde nach zusteht oder im Fall ihres Antrages dem Grunde nach zustünde:
- Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
- Leistungen nach den §§ 56, 116 Absatz 3 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Berufsausbildungsbeihilfe) oder
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen aus Europa.
Das gilt auch, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben. Das gilt nicht, wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden (§ 20 Abs.2 WoGG).