Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm
Satzung zur Bestimmung des für Denkmalpflege zuständigen Ausschusses des Rates der Stadt Hamm
Der Rat der Stadt Hamm hat aufgrund der §§ 4, 28 Abs. 1 Buchst. g der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 594/SGV. NW. 2023) in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 11. März 1980 (GV. NW. S. 226/SGV. NW. 224) in seiner Sitzung am 28. Oktober 1981 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Zuständigkeit
Der Hauptausschuß des Rates der Stadt Hamm nimmt die Aufgaben des Denkmalschutzgesetzes für den Bereich der Stadt Hamm federführend wahr. Der Kulturausschuß wirkt bei diesen Aufgaben mit. Der Bauausschuß ist zu beteiligen, soweit bei Beratungen planerische oder bauliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Der Grünflächenausschuß wirkt mit, soweit sein Aufgabenbereich berührt wird.
§ 2 Beratung sachverständiger Bürger
An Beratungen von Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz können zusätzlich für die Denkmalpflege sachverständige Bürger mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung vom 28. Oktober 1981 beschlossene Satzung zur Bestimmung des für Denkmalpflege zuständigen städtischen Ausschusses des Rates der Stadt Hamm wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV NW. 1979 S. 594/SGV. NW. 2023) in der z. Z. geltenden Fassung kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hamm, 4. November 1981
Der Oberbürgermeister
gez. Figgen