Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Stadtbezirk Hamm-Mitte vom 16.12.2024

Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16. November 2006 i.d.F. vom 30.03.2018 in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions- und technischen Gefahrenschutzes vom 25. Januar 2000 (GV.NRW. S. 54 / SGV.NRW. 281) - in der jeweils zurzeit gültigen Fassung - wird gemäß Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2024 für den Stadtbezirk Hamm-Mitte verordnet:
 

§ 1

Verkaufsstellen im Bereich, der begrenzt ist durch den Straßenverlauf
• Hafenstraße von Bahnunterführung bis Kreuzung Münsterstraße/Nordstraße
• Nordstraße bis Brüderstraße
• Brüderstraße bis Nordenwall
• Nordenwall bis Oststraße/Widumstraße
• Widumstraße bis Antonistraße
• Antonistraße bis Ostenwall
• Ostenwall bis Südstraße
• Südstraße bis Südring
• Südring bis Neue Bahnhofstraße
• Neue Bahnhofstraße bis Bahnlinie
• Bahnlinie bis Hafenstraße

dürfen über die allgemeinen Ladenöffnungszeiten hinaus an folgendem Termin geöffnet sein:

DatumVeranstaltungLadenöffnung
06.04.20255. Hammer Mobilitätstag13.00 - 18.00 Uhr
28.09.20258. Hammer GenussFest13.00 - 18.00 Uhr
26.10.2025Hamms Bunter Herbst13.00 - 18.00 Uhr
14.12.2025Familien-Weihnacht13.00 - 18.00 Uhr

§ 2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält und wer Verkaufsstellen außerhalb des benannten Bereiches öffnet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
 

Stadt Hamm als Kreisordnungsbehörde und örtliche Ordnungsbehörde.

Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.

Hamm, den 16.12.2024
Der Oberbürgermeister

gez. Marc Herter