Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm
Richtlinien für die Durchführung des Betreuten Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung in der Stadt Hamm
Die Richtlinien für die Durchführung des Betreuten Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung in der Stadt Hamm wurden vom Rat der Stadt Hamm in der Sitzung am 01.10.2024 beschlossen.
1. Allgemeines
Die Stadt Hamm beteiligt sich an der Finanzierung des Betreuten Fahrdienstes durch Übernahme der Fahrtkosten als freiwillige Leistung für den nachfolgend näher bezeichneten Personenkreis im Rahmen dieser Richtlinien. Leistungen zur Beförderung gehören zu den Leistungen der sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Die Stadt Hamm ist als Träger der Eingliederungshilfe verpflichtet, schwerbehinderten und in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen Leistungsangebote zur Verfügung zu stellen.
2. Aufgaben der Betreiber
2.1 Die eingesetzten Spezialfahrzeuge (zugelassen für den Transport im Rollstuhl) sind mit geeigneten Kräften zu besetzen. Die für Personenbeförderungen erforderlichen Erlaubnisse und sonstigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen sind Sache der Betreiber. Es sollen möglichst klimaneutrale Fahrzeuge eingesetzt werden.
2.2 Die Betreiber stellen sicher,
- dass der Fahrdienst dem in Frage kommenden Personenkreis täglich, möglichst in der Zeit von 06.00 Uhr bis 24.00 Uhr zur Verfügung steht
- dass Missbrauch ausgeschlossen wird – bei Nichtbeachtung wird die Berechtigung zur Durchführung von Fahrten zu Lasten der Stadt entzogen
- dass die Stadt Hamm monatlich eine Abrechnung über alle Beförderungsfahrten mit folgenden Angaben erhält:
Name und Vorname des / der Berechtigten, Abfahrtsort und Ziel, Fahrtdatum und Uhrzeit, Fahrpreis pro Fahrt und vereinnahmter Eigenanteil des Nutzers / der Nutzerin.
- Bei Teilnehmer:innen, die eine Selbstbeteiligung von 3,-€ leisten müssen, muss dies speziell in der Rechnung aufgeführt sein
- Bei den jeweiligen Rechnungen sollen die Teilnehmer:innen mit und ohne Selbstbeteiligung aufeinanderfolgend in zwei Blöcken aufgelistet werden. Die Rechnungen müssen bis zum
zehnten Werktag des Monats für die Fahrten des abgelaufenen Monats eingereicht werden.
3. Kosten
3.1 Der Fahrpreis wird von der Stadt Hamm vorgegeben und gilt für jede von der Stadt Hamm bewilligte Einzelfahrt innerhalb des Stadtgebietes Hamm, unabhängig von den zu fahrenden Kilometern. Eine Überprüfung und evtl. notwendige Anpassung des Fahrpreises finden immer zu Beginn des neuen Jahres statt.
3.2 Einzelprüfungen der Abrechnungen und der Kostensituation durch Beauftragte der Stadt Hamm bleiben vorbehalten.
4. Personenkreis
4.1 Den ”Betreuten Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen“ können schwerbehinderte Personen, die einen Ausweis mit dem Vermerk ”aG” besitzen, in Anspruch nehmen.
Personen, die nicht das Merkzeichen „aG“ besitzen, können auch mit einem ärztlichen Attest am Betreuten Fahrdienst teilnehmen.
4.2 Die Berechtigten müssen Ihren Wohnsitz in der Stadt Hamm haben.
4.3 Die Berechtigung wird aufgrund einer Erklärung der Antragstellenden zu Einkommen und Vermögen ohne Nachweis erstellt.
5. Verfahren
5.1 Der in Frage kommende Personenkreis (Ziffer 4) erhält auf Antrag vom Amt für Soziales, Wohnen und Pflege – Fachstelle Behinderte Menschen im Beruf –
einen Berechtigungsausweis und einen Fahrtennachweis. Die Gültigkeitsdauer beginnt am 01. des Monats, in dem der Antrag gestellt wird.
Die Gültigkeit des Berechtigungsausweises endet mit der Laufzeit des Schwerbehindertenausweises. Bei Personen mit ärztlichem Attest erfolgt die Bewilligung für ein Jahr. Der Berechtigungsausweis ist nur in Verbindung mit dem Fahrtennachweis und Personalausweis gültig.
5.2 Zum Berechtigungsausweis gehört ein Fahrtennachweis, der von der Stadt Hamm – Amt für Soziales, Wohnen und Pflege – Fachstelle Behinderte Menschen im Beruf – und den Bürgerämtern ausgegeben wird und ist jeweils nach Antragstellung bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres gültig. Die ausgebende Stelle hat die Ausstellung auf der Rückseite des Berechtigungsausweises mit Datum, Stempel und Unterschrift zu bestätigen.
5.3 Der Berechtigungsausweis löst gegenüber den Betreibern des Fahrdienstes keinen Beförderungsanspruch aus. Die Entscheidung über die Beförderung liegt beim Betreiber (höhere Gewalt, Kapazitätsgrenzen).
5.4 Die Berechtigten erhalten für jeden Monat bis zu 10 Einzelfreifahrten, die innerhalb des Stadtgebietes Hamms gelten. Hin- und Rückfahrt gelten als je eine Einzelfahrt
Die Stadt Hamm beteiligt sich an der Finanzierung des Betreuten Fahrdienstes für Menschen mit Behinderung durch Übernahme der Fahrtkosten/ Pauschalbetrag für die innerhalb des Stadtgebietes Hamm durchgeführten Fahrten.
5.5 Die je Monat zur Verfügung stehenden Freifahrten sind innerhalb des Abrechnungszeitraumes 01.01 bis 31.12. übertragbar. Vorgriffe sind im Abrechnungszeitraum bis zu drei Monate erlaubt. Eine Übertragung auf andere Personen scheidet aus.
5.6 Eine Begleitperson kann im Rahmen der Möglichkeiten unentgeltlich mitbefördert werden.
6. Finanzierung
6.1 Die Berechtigten beteiligen sich an den Kosten durch die Zahlung der Grundgebühr als Eigenanteil. Empfänger von Leistungen nach dem SGB II Buch (SGB II) bzw. Sozialhilfe nach dem SGB XII können auf Antrag durch Vorlage des Leistungsbescheides hiervon für die Dauer des Leistungsbezuges befreit werden. Die Befreiung wird im Fahrtennachweis vermerkt.
6.2 Die Stadt Hamm trägt die Kosten für die Freifahrten des berechtigten Personenkreises als gesetzliche Leistung bei Erklärung der Einkommens- und Vermögensunterschreitung bzw. als freiwillige Leistung bei Erklärung der Einkommens- und Vermögensüberschreitung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Auf die als freiwillig gewährten Freifahrten besteht kein Anspruch.
7. Inkrafttreten
Die Richtlinien treten am 02.10.2024 in Kraft