Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm
Entgeltordnung für sonstige Leistungen des Vorbeugenden Brandschutzes der Feuerwehr in der Stadt Hamm
Aufgrund § 41 Abs. 1 Buchst. i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sowie § 52 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) – in der zur Zeit geltenden Fassung – hat der Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 13. Dezember 2016 folgende Entgeltordnung beschlossen:
1. Entgeltpflichtige Leistungen
Privatrechtliche Entgelte werden erhoben:
a) für die Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges,
b) für eine auf Antrag durchgeführte brandschutztechnische Unterweisung zum Brandschutzhelfer/ zur Brandschutzhelferin,
c) für die Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung der Brandmeldeanlage und Gebäudefunkanlagen, für sonstige Einzeltermine oder Beratungsleistungen bei der Erstellung der Brandmeldeanlage und den Gebäudefunkanlagen,
d) für die Inbetriebnahme, jährliche Überprüfung eines Feuerwehrschlüsseldepots und/oder Feuerwehrschlüsselrohres sowie für sonstige Einzeltermine aus besonderem Anlass,
e) für die Überprüfung und Freigabe von Feuerwehrplänen und Brandschutzordnungen,
f) für die vom Betreiber beantragte Unterstützung bei Räumungs- und Evakuierungsübungen.
2. Entgeltmaßstab
Die Entgelte werden nach der Dauer der einzelnen Leistungen (einschließlich An- und Abfahrtsweg) und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Die Bemessung der Entgelte erfolgt im Einzelnen nach den im nachstehenden Entgelttarif festgelegten Bestimmungen und Sätzen.
3. Entgeltpflichtige/r
Entgeltpflichtig sind diejenigen, die eine Leistung nach Ziff. 1 beauftragen.
4. Fälligkeit, Vorausleistungen
Die Zahlungspflicht entsteht mit Abschluss der erbrachten Leistung. Das Entgelt wird durch Rechnung eingefordert. Es ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Rechnung fällig.
Die Leistungen der Entgeltordnung können von einer vorherigen Zahlung in der voraussichtlichen Höhe des Entgeltes abhängig gemacht werden.
5. Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.