Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Satzung vom 19.12.2024 über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Hamm (Hebesatzsatzung)


Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 10.12.2024 die folgende Satzung beschlossen.

Sie beruht auf nachstehenden Vorschriften:

  • §§ 7, 41 Abs.1 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW.S.666/SGV. NW.2023)
     
  • § 25 Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 (BGBl. I S.965)
     
  • § 1 des Gesetzes über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen (Nordrhein-Westfalens Grundsteuerhebesatzgesetz - NWGrStHsG) vom 05.07.2024 (GV. NRW. 2024 S. 490)
     
  • § 16 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167)
     

- jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung

 

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Die Stadt Hamm erhebt

a) von dem in ihrem Stadtgebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und

b) eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
 

§ 2 Hebesätze

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

1.1 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)          323 v. H.

1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 
      a) für die unbebauten und Nichtwohngrundstücke
          (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 NWGrStHsG)                                                        1.338 v. H.
      b) für die Wohngrundstücke 
           (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 NWGrStHsG)                                                         669 v. H.

2. Gewerbesteuer                                                                                     465 v. H.


§ 3 Grundsteuerkleinbeiträge

Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 28 Abs. 2 Grundsteuergesetz werden fällig

1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 EUR nicht übersteigt

2. am 15. Februar und am 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 EUR nicht übersteigt

 

§ 4 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Hamm (Hebesatzsatzung) vom 11.12.2014 mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 10.12.2024 beschlossene “Satzung vom 19.12.2024 über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Hamm (Hebesatzsatzung)” wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666/SGV. NRW. 2023) in der gegenwärtig geltenden Fassung kann gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)    die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c)    der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift oder die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
 

Hamm, 19.12.2024

Der Oberbürgermeister

gez. Herter

Kurzmeldung zur amtlichen Bekanntmachung veröffentlicht im Westfälischen Anzeiger: Ausgabe Nr. 300 vom 27.12.2024

Amtliche Bekanntmachung online veröffentlicht unter www.hamm.de/abh am 27.12.2024