Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm

Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen der Stadt Hamm - Friedhofsgebührensatzung – vom 20.06.2007

einschließlich der
1. Änderungssatzung vom 18.12.2009, gültig ab 01.01.2010 (Änderung: § 4)
2. Änderungssatzung vom 20.12.2010, gültig ab 01.01.2011 (Änderung: § 4)
3. Änderungssatzung vom 19.12.2011, gültig ab 01.01.2012 (Änderungen: §§ 3 und 4)
4. Änderungssatzung vom 13.12.2012, gültig ab 01.01.2013 (Änderung: § 4)
5. Änderungssatzung vom 11.12.2014, gültig ab 01.01.2015 (Änderung: § 4)
6. Änderungssatzung vom 17.12.2021, gültig ab 01.01.2022 (Änderung: § 4)
7. Änderungssatzung vom 15.12.2022, gültig ab 01.01.2023 (Änderung: § 4)
8. Änderungssatzung vom 14.12.2023, gültig ab 01.01.2024 (Änderung: § 4)
9. Änderungssatzung vom 12.12.2024, gültig ab 01.01.2025 (Änderungen: § 2, § 4)

 

Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 19.06.2007 die nachstehende Satzung beschlossen.

Sie beruht auf folgenden Vorschriften:

  • § 4 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313),
  • §§ 7 und 41 Absatz 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023),
  • §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NW. 610), 
    jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung.

     

§ 1 Gebührenpflicht

Die Stadt Hamm erhebt für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und Friedhofshallen sowie für damit verbunden Amtshandlungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Der gebührenpflichtige Tatbestand gilt als verwirklicht, wenn der wesentliche Teil der Leistung erbracht ist.

 

§ 2 Gebührenpflichtiger

Gebührenpflichtig ist derjenige, der Leistungen im Sinne des § 4 in Anspruch nimmt. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3 Fälligkeit

Die Gebühren werden einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.

 

§ 4 Gebührentarif

Ziffer

Gegenstand

Gebühren

in €

1.Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts an 

 

1.1Reihengrabstätten

 

1.1.1für Fehlgeburten und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen unter  500 g bei einer Nutzungszeit von 5 Jahren (auch Urnen)

17,00

1.1.2für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Nutzungszeit von

 

1.1.2.115 Jahren

259,00

1.1.2.220 Jahren

345,00

1.1.2.325 Jahren

432,00

1.1.2.430 Jahren

455,00

1.1.3für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Nutzungszeit von

 

1.1.3.125 Jahren

863,00

1.1.3.230 Jahren

909,00

1.1.3.350 Jahren

1.090,00

1.1.3.425 Jahren im Rasenfeld

963,00

1.1.3.525 Jahren im anonymen Rasenfeld 

927,00

1.2Wahlgrabstätten

 

1.2.1für jede Grabstelle bei einer Nutzungszeit von 30 Jahren

1.061,00

1.2.2für jede Grabstelle auf dem Erweiterungsteil des Friedhofes in Bockum bei einer Nutzungszeit von 50 Jahren

1.344,00

1.2.3für jede Grabstelle bei einer Nutzungszeit von 30 Jahren im Rasenfeld

1.322,00

 

1.2.4Für jede Baumwahlgrabstelle bei einer Nutzungszeit von 30 Jahren

1.741,00

1.3Urnengrabstätten

 

1.3.1für jede Urnenreihen- oder -wahlgrabstelle bei einer Nutzungszeit von 20 Jahren

745,00

1.3.2für jede Urnenreihen- oder -wahlgrabstelle bei einer Nutzungszeit von 20 Jahren im Rasenfeld

729,00

1.3.3für jede anonyme Urnenreihengrabstelle bei einer Nutzungszeit von 20 Jahren

691,00

1.3.4für jede Urnennische (für max. 2 Urnen) in einer Urnenstele/-wand bei einer Nutzungszeit von 20 Jahren

1.144,00

1.3.5für jede Urnenkammer (für max. 2 Urnen) bei einer Nutzungszeit von 20 Jahren

1.253,00

1.3.6für jede Baumwahlgrabstelle bei einer Nutzungszeit von 30 Jahren

930,00

1.3.7für jede Urnenstelle in einem Gemeinschaftsgrabfeld bei einer Nutzungszeit von 20 Jahren

1.108,00

  

 

1.4Ausgleichsgebühr für die Verlängerung der Nutzungsrechte für jedes angefangene Kalenderjahr 

 

1.4.1je Wahlgrabstelle nach Ziffer 1.2.1

35,40

1.4.2je Wahlgrabstelle nach Ziffer 1.2.2

26,88

1.4.3je Wahlgrabstelle nach Ziffer 1.2.3

44,10

1.4.4je Wahlgrabstelle nach Ziffer 1.2.4

58,00

1.4.5je Wahlgrabstelle nach Ziffer 1.3.1

37,30

1.4.6je Wahlgrabstelle nach Ziffer 1.3.2

36,50

1.4.7je Urnennische nach Ziffer 1.3.4

57,20

1.4.8je Urnenkammer nach Ziffer 1.3.5

62,70

1.4.9je Wahlgrabstelle nach Ziffer 1.3.6

31,00

1.5.0je Wahlgrabstelle nach Ziffer 1.3.7

55,40

 

  

 

2.

Gebühren für Bestattungen

Öffnen und Schließen des Grabes sowie Anlage der Grabstätte 

 

2.1bei einer Reihengrabstätte

 

2.1.1für einen Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

203,00

2.1.2für einen Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

657,00

2.2bei einer Wahlgrabstätte

783,00

2.3bei einer Grabstätte für Fehlgeburten und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen unter 500 g sowie für Urnengrabstätten 

148,00

2.4Zuschlag zu den Gebührensätzen für Bestattungen an Samstagen

30 v. H.

  

 

3.Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen

 

3.1Benutzung einer Trauerhalle je Benutzung

220,00

3.2Aufbahrung im Aufbahrungsraum je Aufbahrung 

125,50

3.3Aufbewahrung einer Leiche je angefangenem Tag

31,00

3.4Benutzung der Kühlzelle oder der Kühlvitrine zusätzlich je angefangenem Tag

15,00

3.5Bei Nutzung der Trauerhalle der Evangelischen Kirchengemeinde St. Viktor, Herringen, werden hierfür Gebühren entsprechend der Gebührenordnung der Kirchengemeinde erhoben und an diese abgeführt.

 

  

 

4.Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen

 

4.1Ausgrabung aus einem Reihen- oder Wahlgrab (mit Schließen des Grabes)

 

4.1.1der Leiche eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 

1.018,00

4.1.2der Leiche eines Verstorbenen ab vollendetem 5. Lebensjahr 

1.661,00

4.1.3einer Urne

351,00

4.2Umbettungen auf demselben oder einen anderen städtischen Friedhof (ohne Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten)

 

4.2.1der Leiche eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 

1.801,00

4.2.2der Leiche eines Verstorbenen ab vollendetem 5. Lebensjahr 

2.444,00

4.2.3einer Urne

499,00

  

 

5.Sonstige Gebühren

 

5.1Genehmigung von Grabmalen und baulichen Gestaltungselementen mit

 

5.1.1stehendem Grabmal

55,00

5.1.2liegendem Grabmal oder Grabtafel an Urnenstelen und -wänden

40,00

5.1.3Einfassung 

20,00

5.1.4Namenstafel an gemeinschaftlichen Gedenksteinen

20,00

5.2Umschreibung und Zweitausfertigung einer Verleihungsurkunde 

20,00

5.3Ausstellung oder Erneuerung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende

35,00

5.4Gebühren für die Pflege von vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegebenen bzw. aufgrund vernachlässigter Grabpflege vorzeitig einzuebnenden Grabstellen für jedes angefangene Kalenderjahr bis zum Ablauf der Ruhefrist gem. § 13 Absatz 4 bzw. § 22 Absatz 1 der Friedhofssatzung, mit der Einschränkung, dass für die Berechnung maximal eine Ruhefrist von 25 Jahren zugrunde zu legen ist,

 

5.4.1für eine Erdgrabstelle (Pflanzbeet)

47,30

5.4.2für eine Urnengrabstelle (Pflanzbeet)

23,65

 

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen der Stadt Hamm vom 11.12.2001 außer Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 19.06.2007 beschlossene "Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen der Stadt Hamm - Friedhofsgebührensatzung –  vom 20.06.2007" wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) - in der gegenwärtig geltenden Fassung - kann gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hamm, 20.06.2007, gez. Hunsteger-Petermann - Oberbürgermeister -

Veröffentlicht im Westfälischen Anzeiger, Ausgabe Nr. 149 vom 30.06.2007

Informationen zum Thema "Friedhofswesen" finden Sie unter diesem Link


Anlagen