Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm
Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen der Stadt Hamm - Friedhofsgebührensatzung – vom 20.06.2007
einschließlich der
1. Änderungssatzung vom 18.12.2009, gültig ab 01.01.2010 (Änderung: § 4)
2. Änderungssatzung vom 20.12.2010, gültig ab 01.01.2011 (Änderung: § 4)
3. Änderungssatzung vom 19.12.2011, gültig ab 01.01.2012 (Änderungen: §§ 3 und 4)
4. Änderungssatzung vom 13.12.2012, gültig ab 01.01.2013 (Änderung: § 4)
5. Änderungssatzung vom 11.12.2014, gültig ab 01.01.2015 (Änderung: § 4)
6. Änderungssatzung vom 17.12.2021, gültig ab 01.01.2022 (Änderung: § 4)
7. Änderungssatzung vom 15.12.2022, gültig ab 01.01.2023 (Änderung: § 4)
8. Änderungssatzung vom 14.12.2023, gültig ab 01.01.2024 (Änderung: § 4)
9. Änderungssatzung vom 12.12.2024, gültig ab 01.01.2025 (Änderungen: § 2, § 4)
Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung am 19.06.2007 die nachstehende Satzung beschlossen.
Sie beruht auf folgenden Vorschriften:
- § 4 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313),
- §§ 7 und 41 Absatz 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023),
- §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NW. 610),
jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung.
§ 1 Gebührenpflicht
Die Stadt Hamm erhebt für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und Friedhofshallen sowie für damit verbunden Amtshandlungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Der gebührenpflichtige Tatbestand gilt als verwirklicht, wenn der wesentliche Teil der Leistung erbracht ist.
§ 2 Gebührenpflichtiger
Gebührenpflichtig ist derjenige, der Leistungen im Sinne des § 4 in Anspruch nimmt. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit
Die Gebühren werden einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Gebührentarif
Ziffer | Gegenstand | Gebühren in € |
1. | Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts an |
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1.1 | Reihengrabstätten |
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1.1.1 | für Fehlgeburten und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen unter 500 g bei einer Nutzungszeit von 5 Jahren (auch Urnen) | 17,00 |
1.1.2 | für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Nutzungszeit von |
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1.1.2.1 | 15 Jahren | 259,00 |
1.1.2.2 | 20 Jahren | 345,00 |
1.1.2.3 | 25 Jahren | 432,00 |
1.1.2.4 | 30 Jahren | 455,00 |
1.1.3 | für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Nutzungszeit von |
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1.1.3.1 | 25 Jahren | 863,00 |
1.1.3.2 | 30 Jahren | 909,00 |
1.1.3.3 | 50 Jahren | 1.090,00 |
1.1.3.4 | 25 Jahren im Rasenfeld | 963,00 |
1.1.3.5 | 25 Jahren im anonymen Rasenfeld | 927,00 |
1.2 | Wahlgrabstätten |
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1.2.1 | für jede Grabstelle bei einer Nutzungszeit von 30 Jahren | 1.061,00 |
1.2.2 | für jede Grabstelle auf dem Erweiterungsteil des Friedhofes in Bockum bei einer Nutzungszeit von 50 Jahren | 1.344,00 |
1.2.3 | für jede Grabstelle bei einer Nutzungszeit von 30 Jahren im Rasenfeld | 1.322,00
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1.2.4 | Für jede Baumwahlgrabstelle bei einer Nutzungszeit von 30 Jahren | 1.741,00 |
1.3 | Urnengrabstätten |
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1.3.1 | für jede Urnenreihen- oder -wahlgrabstelle bei einer Nutzungszeit von 20 Jahren | 745,00 |
1.3.2 | für jede Urnenreihen- oder -wahlgrabstelle bei einer Nutzungszeit von 20 Jahren im Rasenfeld | 729,00 |
1.3.3 | für jede anonyme Urnenreihengrabstelle bei einer Nutzungszeit von 20 Jahren | 691,00 |
1.3.4 | für jede Urnennische (für max. 2 Urnen) in einer Urnenstele/-wand bei einer Nutzungszeit von 20 Jahren | 1.144,00 |
1.3.5 | für jede Urnenkammer (für max. 2 Urnen) bei einer Nutzungszeit von 20 Jahren | 1.253,00 |
1.3.6 | für jede Baumwahlgrabstelle bei einer Nutzungszeit von 30 Jahren | 930,00 |
1.3.7 | für jede Urnenstelle in einem Gemeinschaftsgrabfeld bei einer Nutzungszeit von 20 Jahren | 1.108,00 |
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1.4 | Ausgleichsgebühr für die Verlängerung der Nutzungsrechte für jedes angefangene Kalenderjahr |
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1.4.1 | je Wahlgrabstelle nach Ziffer 1.2.1 | 35,40 |
1.4.2 | je Wahlgrabstelle nach Ziffer 1.2.2 | 26,88 |
1.4.3 | je Wahlgrabstelle nach Ziffer 1.2.3 | 44,10 |
1.4.4 | je Wahlgrabstelle nach Ziffer 1.2.4 | 58,00 |
1.4.5 | je Wahlgrabstelle nach Ziffer 1.3.1 | 37,30 |
1.4.6 | je Wahlgrabstelle nach Ziffer 1.3.2 | 36,50 |
1.4.7 | je Urnennische nach Ziffer 1.3.4 | 57,20 |
1.4.8 | je Urnenkammer nach Ziffer 1.3.5 | 62,70 |
1.4.9 | je Wahlgrabstelle nach Ziffer 1.3.6 | 31,00 |
1.5.0 | je Wahlgrabstelle nach Ziffer 1.3.7 | 55,40
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2. | Gebühren für Bestattungen Öffnen und Schließen des Grabes sowie Anlage der Grabstätte |
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2.1 | bei einer Reihengrabstätte |
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2.1.1 | für einen Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 203,00 |
2.1.2 | für einen Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 657,00 |
2.2 | bei einer Wahlgrabstätte | 783,00 |
2.3 | bei einer Grabstätte für Fehlgeburten und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen unter 500 g sowie für Urnengrabstätten | 148,00 |
2.4 | Zuschlag zu den Gebührensätzen für Bestattungen an Samstagen | 30 v. H. |
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3. | Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen |
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3.1 | Benutzung einer Trauerhalle je Benutzung | 220,00 |
3.2 | Aufbahrung im Aufbahrungsraum je Aufbahrung | 125,50 |
3.3 | Aufbewahrung einer Leiche je angefangenem Tag | 31,00 |
3.4 | Benutzung der Kühlzelle oder der Kühlvitrine zusätzlich je angefangenem Tag | 15,00 |
3.5 | Bei Nutzung der Trauerhalle der Evangelischen Kirchengemeinde St. Viktor, Herringen, werden hierfür Gebühren entsprechend der Gebührenordnung der Kirchengemeinde erhoben und an diese abgeführt. |
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4. | Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen |
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4.1 | Ausgrabung aus einem Reihen- oder Wahlgrab (mit Schließen des Grabes) |
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4.1.1 | der Leiche eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 1.018,00 |
4.1.2 | der Leiche eines Verstorbenen ab vollendetem 5. Lebensjahr | 1.661,00 |
4.1.3 | einer Urne | 351,00 |
4.2 | Umbettungen auf demselben oder einen anderen städtischen Friedhof (ohne Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten) |
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4.2.1 | der Leiche eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 1.801,00 |
4.2.2 | der Leiche eines Verstorbenen ab vollendetem 5. Lebensjahr | 2.444,00 |
4.2.3 | einer Urne | 499,00 |
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5. | Sonstige Gebühren |
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5.1 | Genehmigung von Grabmalen und baulichen Gestaltungselementen mit |
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5.1.1 | stehendem Grabmal | 55,00 |
5.1.2 | liegendem Grabmal oder Grabtafel an Urnenstelen und -wänden | 40,00 |
5.1.3 | Einfassung | 20,00 |
5.1.4 | Namenstafel an gemeinschaftlichen Gedenksteinen | 20,00 |
5.2 | Umschreibung und Zweitausfertigung einer Verleihungsurkunde | 20,00 |
5.3 | Ausstellung oder Erneuerung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende | 35,00 |
5.4 | Gebühren für die Pflege von vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegebenen bzw. aufgrund vernachlässigter Grabpflege vorzeitig einzuebnenden Grabstellen für jedes angefangene Kalenderjahr bis zum Ablauf der Ruhefrist gem. § 13 Absatz 4 bzw. § 22 Absatz 1 der Friedhofssatzung, mit der Einschränkung, dass für die Berechnung maximal eine Ruhefrist von 25 Jahren zugrunde zu legen ist, |
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5.4.1 | für eine Erdgrabstelle (Pflanzbeet) | 47,30 |
5.4.2 | für eine Urnengrabstelle (Pflanzbeet) | 23,65 |
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen der Stadt Hamm vom 11.12.2001 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am 19.06.2007 beschlossene "Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen der Stadt Hamm - Friedhofsgebührensatzung – vom 20.06.2007" wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) - in der gegenwärtig geltenden Fassung - kann gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hamm, 20.06.2007, gez. Hunsteger-Petermann - Oberbürgermeister -
Veröffentlicht im Westfälischen Anzeiger, Ausgabe Nr. 149 vom 30.06.2007
Informationen zum Thema "Friedhofswesen" finden Sie unter diesem Link
Anlagen
- öffentliche Bekanntmachung der 6. Änderungssatzung vom 17.12.2021
- öffentliche Bekanntmachung der 7. Änderungssatzung vom 15.12.2022
- öffentliche Bekanntmachung der 8. Änderungssatzung vom 14.12.2023
- öffentliche Bekanntmachung der 9. Änderungssatzung vom 21.12.2024