Ortsrecht - Die Satzungen der Stadt Hamm
Pachthöchstpreisverordnung für kleingärtnerisch genutztes Land
Aufgrund des § 1 Abs. 1 der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung (KGO) vom 31.07.1919 (RGBl. S. 1371) und der §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NW. S. 594) wird von der Stadt Hamm als untere Verwaltungsbehörde gemäß Beschluß des Rates der Stadt Hamm vom 15. Juli 1981 für das Gebiet der Stadt Hamm folgende Pachthöchstpreisverordnung für kleingärtnerisch genutztes Land erlassen:
§ 1 Festsetzung
Der Pachthöchstpreis für kleingärtnerisch genutztes Land beträgt 0,10 DM/ qm/Jahr.
§ 2 Strafandrohung bei Zuwiderhandlung
Zuwiderhandlungen gegen diese Pachthöchstpreisverordnung können nach § 3 des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) vom 09.07.1954 (BGBl. I S. 175), in der Fassung vom 03.06.1975 (BGBl. I S. 1313) geahndet werden.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Pachthöchstpreisverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung vom 15. Juli 1981 beschlossene Pachthöchstpreisverordnung für kleingärtnerisch genutztes Land wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV. NW. 1979 S. 594/SGV. NW. 2023) in der z. Z. geltenden Fassung kann gegen diese Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hamm, 23.07.81
Der Oberbürgermeister
gez. Figgen