Fragen/Antworten zum Winterdienst
Der ASH ist verpflichtet öffentliche Straßen innerhalb geschlossener Ortslage sowie Ortsdurchfahrten von Bundes,- Landes- und Kreisstraßen lediglich an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu räumen und zu streuen. Der ASH streut bereits mehr Straßen als er gesetzlich muss. In den übrigen Straßen, vor allem also in Anliegerstraßen, erfolgt kein Winterdienst durch den ASH. Auf Landes- und Bundesstraßen außerorts ist „Straßen NRW“ für den Winterdienst verantwortlich.
Zunächst sei darauf hingewiesen, dass beide Merkmale, verkehrswichtig und gefährlich, erfüllt sein müssen. Gefährlich ist eine Stelle dann, wenn der Fahrer erfahrungsgemäß an Stellen dieser Straße bremsen oder ausweichen muss oder anderweitig gezwungen wird die Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit zu ändern. Das ist an unübersichtlichen Kreuzungen, engen Kurven, starken Gefällestrecken oder Straßeneinengungen gegeben. Verkehrswichtig ist eine Straße innerorts, wenn es sich um eine verkehrsreiche Durchgangsstraße oder viel befahrene Hauptverkehrsstraße handelt. Außerhalb geschlossener Ortschaften bestehen Winterdienstpflichten hingegen nur an "besonders gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen". Eine "besonders" gefährliche Stelle liegt vor, wenn ein Kraftfahrer spezielle Glatteisverhältnisse trotz erhöhter Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann.
Zunächst werden die Straßen, die verkehrswichtig und gefährlich sind, geräumt und/oder gestreut. Im Anschluss werden Nebenstraßen geringerer Priorität geräumt und gestreut, nach Verkehrswichtigkeit gestaffelt. Die Kommune ist weder in der Pflicht noch in der Lage, jede Nebenstraße zu räumen. In Anliegerstraßen erfolgt kein Winterdienst durch den ASH. Für die Sicherstellung des Busverkehrs wurde in Zusammenarbeit mit den Stadtwerken ein Ausweichplan entwickelt und der Streuplan abgestimmt.
Die Räum- und Streupflicht auf Gehwegen ist grundsätzlich auf die Anlieger übertragen – auch dann, wenn die Straßenreinigung als sogenannte Vollreinigung erfolgt, das heißt der ASH die Reinigung der Gehwege übernimmt. Für den Winterdienst sind auch hier die Anlieger zuständig. In vermieteten Häusern wird diese Pflicht häufig auf die Mieter übertragen. Näheres regelt hier der Mietvertrag.
Die Winterdienstpflicht liegt bei den Anliegern. Kann diese aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht selbst durchgeführt werden, so muss der Anlieger eine geeignete Person damit beauftragen.
Bei Unterlassung der Winterdienstpflicht können zum einen Schadensersatzansprüche gestellt werden, wenn beispielsweise ein Passant stürzt und sich verletzt. Zum anderen kann die Stadt ein Verwarnungs- oder Bußgeld ausstellen.
Mindestens eine Breite von einem Meter muss auf Gehwegen von Schnee und Eis befreit werden, so dass auch für Rollstühle und Kinderwagen eine gefahrlose Nutzung möglich ist. Wenn kein Gehweg vorhanden ist, muss ein 1 Meter breiter Streifen am Fahrbahnrand geräumt und gestreut werden.
werktags: bis 7:00 Uhr
samstags: bis 8:00 Uhr
sonn- und feiertags: bis 9:00 Uhr
tagsüber: zwischen 7:00 und 20:00 Uhr unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls oder der entstandenen Glätte
Schnee von Gehwegen darf nur auf den Gehwegen selbst abgelagert werden. Er darf nicht auf Fahrbahnen geschoben werden. Abläufe (Gullis) sind freizuhalten. Schnee von privaten Grundstücken und Einfahrten darf weder auf Fahrbahnen noch Gehwegen abgelagert werden.
Radwege gehören zur Fahrbahn, selbst wenn sie von dieser getrennt geführt werden. Somit gelten für den Winterdienst durch den ASH die gleichen Grundsätze wie für die Fahrbahn: Die Winterdienstpflicht besteht nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen der Radwege.
Einem Radfahrer ist nach herrschender Rechtsprechung zumutbar, gegebenenfalls auf die Straße auszuweichen. Mit anderen Worten: die Pflicht des Radfahrers den Radweg zu nutzen, verpflichtet die Kommunen nicht automatisch, die Radwege von Schnee und Eis zu befreien. Allerdings können im Umkehrschluss die Radfahrer auf die Teileinrichtung ausweichen, die ihrem Schutzbedürfnis entspricht. Sie können die Fahrbahn oder auch den Fußweg benutzen, wobei er hier Rücksicht auf die Fußgänger nehmen muss. Allerdings kann von einem Fahrradfahrer in den Wintermonaten auch verlangt werden, dass er gegebenenfalls das Fahrrad schiebt, wenn das Fahren zu gefährlich wäre.
Ein gemeinsamer Weg auf einer einheitlichen Verkehrsfläche ist wie ein Gehweg zu behandeln. Damit sind die Anlieger winterdienstpflichtig. Umfang und Pflichten des Winterdienstes sind alleine auf die Fußgänger abzustimmen. Markierungen auf gemeinsamen Wegen sind dabei ohne Bedeutung.
Die Bushaltestellen gehören nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein Westfalen zu den öffentlichen Straßen. Wer hier für den Winterdienst verantwortlich ist, richtet sich danach, wer Träger der sogenannten Straßenbaulast ist. Handelt es sich um eine Kreisstraße oder Ortsdurchfahrt ist der ASH für den Winterdienst zuständig. Bei den an Nebenstraßen gelegenen Bushaltestellen richtet sich die Räumpflicht nach der Verkehrswichtigkeit, Vorschriften der Straßenreinigung, Umständen des Einzelfalls, und der Gefährlichkeit des Verkehrsweges. Es gibt also keine allgemein gültige Regelung. Wichtige Wartehäuschen an Bushaltestellen werden durch den ASH geräumt; aber erst nachrangig und nicht in den Nachtschichten. Haltebuchten an Straßen werden ebenfalls durch den ASH geräumt, sofern auf diesen Straßen der Winterdienst durchgeführt wird. Gehwege an Haltestellen müssen durch die Anlieger so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang zu und von den Bussen sowie zu gegebenenfalls vorhandenen Haltestelleneinrichtungen (Wartehäuschen) gewährleistet ist. Liegt zwischen Gehweg und Fahrbahn noch ein Radweg, so muss auch auf diesem durch die Anlieger ein entsprechender Übergang über den Radweg freigemacht werden.
Bei dieser Regelung geht es um die Sicherheit der Fußgänger. Sie sollen hierdurch sicher auf die andere Straßenseite gelangen können.
Nein, der ASH ist nicht für den Winterdienst auf Parkplätzen verantwortlich. Für Parkplätze gilt generell: Der Eigentümer bzw. der Bewirtschafter, wie beispielweise ein Supermarkt, ist für den Winterdienst zuständig und muss dafür sorgen, dass der Parkplatz gestreut bzw. geräumt wird. Parkbuchten werden vom ASH ausschließlich an gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen der Straße gestreut. Allerdings ist nicht immer zeitlich und unmittelbar und zu keiner Zeit ein flächendeckendes Streuen oder Räumen der Parkbuchten möglich, da sich in den Parkbuchten regelmäßig parkende Autos befinden – sowohl tagsüber als auch nachts.
Die Räumfahrzeuge schieben den Schnee an den Fahrbahnrand. Hierbei ist es manchmal unvermeidlich, dass der Schnee auf den Gehwegen und vor Grundstücksausfahrten liegen bleibt, die die Anlieger möglicherweise kurz zuvor freigeschaufelt haben. Leider kann selbst bei vorsichtiger Fahrweise ein Zuschieben mit Schnee nicht immer ganz verhindert werden, vor allem nicht bei größeren Schneemengen. Hierzu besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung. Es gibt die Rechtsprechung, dass dieser Umstand von Anliegern und Passanten hinzunehmen ist. Anlieger sind erforderlichenfalls verpflichtet, den Gehweg erneut zu räumen.
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