Der Planentwurf ist im Internet - erreichbar über den untenstehenden Link - veröffentlicht.
In der Zentralbibliothek im Heinrich-von-Kleist-Forum (Platz der Deutschen Einheit 1, 59065 Hamm) können zudem die o.g. Unterlagen während der Öffnungszeiten (in der Regel montags - freitags von 10 bis 19 Uhr und samstags von 10 bis 14 Uhr) an PC-Arbeitsplätzen mit kostenlosem Internetzugang eingesehen werden.
Zusätzlich liegen die o.g. Unterlagen im Foyerbereich (Raum A0.058) des
Technischen Rathauses
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
während der Dienststunden (montags - donnerstags von 7.30 Uhr - 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr - 15.30 Uhr sowie freitags von 7.30 Uhr - 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Zur Information ist außerdem ein Planentwurf im Bürgeramt Herringen ausgehängt.
Während der jeweiligen Dauer der Veröffentlichung können Stellungnahmen elektronisch über das Internet-Bauportal oder per E-Mail sowie bei Bedarf auch schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Hamm (z.B. Stadtplanungsamt) abgegeben werden.
Der ca. 8.180 m² große Änderungsbereich befindet sich im Stadtbezirk Herringen, im Ortsteil Herringen. Die Fläche mit mehreren kirchlichen Gebäuden wurde durch die Evangelische Kirche genutzt. Diese hat den Standort aufgegeben, woraus sich nun einerseits die Möglichkeit und andererseits die Notwendigkeit ergeben, eine städtebaulich ansprechende Nachnutzung für die Fläche zu erreichen. Ein Investor hat den Änderungsbereich gekauft und möchte unter anderem das Kirchengebäude zu einer Kindertagesstätte umnutzen. Darüber hinaus ist die Errichtung von Wohngebäuden auf dem östlichen Teil der Fläche geplant. Die aktuellen Planungen sehen neben zwei Mehrfamilienhäusern auch Einfamilienhäuser als Doppelhäuser vor.
Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt für die für den Wohnungsbau vorgesehene östliche Teilfläche des Änderungsbereichs eine Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung evangelisches Gemeindezentrum fest. Dies steht einer wohnbaulichen Nutzung im Wege, was die geplante 2. Änderung des Bebauungsplans erforderlich macht.
Die Änderung des Bebauungsplans soll auf der Grundlage des § 13a BauGB (Bebauungspläne für die Innenentwicklung) durchgeführt werden.