Bürgerbegehren (§ 26 GO NRW)
Mit dem Bürgerbegehren können Bürger:innen beantragen, an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu entscheiden. Der Rat kann dem Begehren entsprechen. Entspricht der Rat dem Begehren nicht, so folgt ein Bürgerentscheid. Findet hier das Begehren eine Mehrheit hat dies die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Damit kann entweder ein Vorhaben initiiert werden oder auch eine Entscheidung des Rates umgedreht werden.
Grundsätzlich gilt, dass nur über solche Angelegenheiten beschlossen werden kann, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen. Entschieden werden kann nicht über Angelegenheiten, die dem Oberbürgermeister vorbehalten sind (zum Beispiel über Fragen der inneren Organisation der Verwaltung, über Personalangelegenheiten). Ausgeschlossen sind auch Entscheidungen über den Haushalt und die Gebühren. Gleiches gilt für Bauleitpläne und alle Vorhaben, für deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren erforderlich ist. Bei diesen Verfahren findet nämlich bereits eine intensive und gesetzlich vorgeschriebene Bürgerbeteiligung statt.
Gut zu wissen
Jede:r Bürger:in kann ein Bürgerbegehren initiieren. Bürger:in ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist (§ 21 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen).
Ein Bürgerbegehren kann jederzeit eingereicht werden. Nur wenn es sich gegen einen Beschluss des Rates richtet, muss der Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens binnen sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses bei der Stadt eingegangen sein. Bei Beschlüssen die nicht bekannt gemacht werden müssen, beträgt die Frist drei Monate nach Sitzungstag.
Die Voraussetzungen sind in § 26 Abs. 2 GO NRW aufgezählt. Zunächst muss das Begehren schriftlich eingereicht werden. Es muss die zur Entscheidung zu bringende Frage und eine Begründung enthalten. Außerdem müssen bis zu drei Personen benannt sein, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Bürger:innen, die beabsichtigen ein Bürgerbegehren durchzuführen, teilen dies der Verwaltung schriftlich mit. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürger:innen bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Sie teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit. Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der Sammlung der Unterschriften anzugeben.
Wenn die Kostenschätzung vorliegt, können die Vertretungsberechtigten bereits vor der Sammlung der Unterschriften eine Entscheidung beantragen, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Dieser Antrag ist von den Vertretungsberechtigten und mindestens 25 Bürger:innen zu unterzeichnen und der Verwaltung vorzulegen. Über diesen Antrag muss die Stadtverordnetenversammlung innerhalb von acht Wochen entscheiden.
Das Bürgerbegehren muss von einer bestimmten Anzahl der Bürger:innen mitgetragen werden. Der notwendige Mindestanteil derer, die das Bürgerbegehren durch Eintragung in die Unterschriftenlisten unterstützen müssen, ist dabei nach der Einwohnerzahl der Gemeinde gemäß §26 Abs. 4 GO NRW gestaffelt. In Hamm sind es fünf Prozent der Bürger:innen. Damit müssen aktuell 6.828 Unterschriften vorgelegt werden. Bei der Unterschriftensammlung ist zu beachten, dass die Listen den vollen Wortlaut des Antrages und die Kostenschätzung der Verwaltung enthalten müssen. Die Angaben (Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift) müssen zweifelsfrei erkennbar sein und werden von der Gemeinde geprüft.
Ist die Unterschriftensammlung abgeschlossen, so können die Unterlagen zur Prüfung überreicht werden. Das Datum der Übergabe ist maßgeblich für die Wahrung der Fristen. Danach werden die Unterlagen auf ihre Gültigkeit geprüft und dem Rat Bericht erstattet. Der Rat stellt fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist, sofern diese Entscheidung nicht bereits erfolgt ist. Der Rat kann entweder dem Bürgerbegehren entsprechen oder das Begehren ablehnen. Kommt es zu einer Ablehnung, wird binnen drei Monaten nach diesem Beschluss ein Bürgerentscheid durchgeführt.
Er ist erfolgreich bei Mehrheit der gültigen Stimmen und wenn diese Mehrheit mindestens 10% der Bürger:innen beträgt.
Sollten Sie beabsichtigen, zu einer bestimmten Angelegenheit ein Bürgerbegehren zu initiieren, können Sie dies mit dem verlinkten Formular der Verwaltung mitteilen.