Das Phänomen der Hexenverfolgung in Heessen
Seit dem 13. Jahrhundert bis 1812 war die „Hoch- und Herrlichkeit Heessen“ ein weltliches adeliges Landgericht, in dessen Bezirk ca. 400 - 450 Einwohner lebten. Das Gericht war sowohl für zivile Missetaten zuständig als auch für Kapitalverbrechen, wie der Schadenszauberei (crimen magiae). Die Prozesse wegen Kapitalverbrechen wurden nach den Regeln der Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532 (Carolina) geführt. Richter und Gerichtspersonal wurden von den Herren von der Reck als Gerichtsherren bestallt, das Schöffenamt lag bei einigen wirtschaftlich unabhängigen Bauern und wurde vererbt.
Gut zu wissen
Johann Weier
Weier verfasste mehrere medizinische Schriften, die im Druck erschienen, ist aber vor allem durch seine 1563 erstmals gedruckte Dämonologie De praestigiis daemonum (Von den Blendwerken der Dämonen) bedeutend. Die Schrift wurde zum Grundlagenwerk für alle Gegner der Hexenprozesse, indem sie früher gelehrte Argumente gegen die Verfolgungen systematisierte. Weier, der sich gegen den Hexenhammer wandte, sah in den angeblichen Hexen vom Teufel irregeleitete geisteskranke bzw. schwachsinnige Frauen, die der Melancholie verfallen waren und medizinischer Behandlung und nicht der Bestrafung bedurften. Quelle: Wikipedia
Kein "Hexenverfolgungswahn" in Heessen
Massenhaft geführte Hexenprozesse gab es europaweit in drei Wellen seit dem späten 16. bis in die zweite Hälfte des 17. Jahrhunderts. Einen solchen „Hexenverfolgungswahn“ gab es im adeligen Landgericht Heessen nicht. Hier wurden zwischen 1577 und 1663 Einzelprozesse wegen Schadenszauberei geführt. Es gab acht Inquisitionsprozesse wegen Schadenszauberei und 13 Beleidigungsprozesse wegen Zaubereidiffamierungen.
"De praestigiis daemonum" von Johann Weier
Mäßigend auf den Verfolgungswillen der Gerichtsherren wirkte vor allem Johann Weiers 1563 veröffentlichte Schrift „De praestigiis daemonum“, in der der Leibarzt Herzog Wilhelms III. von Jülich-Kleve-Berg, Grafen von der Mark, seine skeptische Haltung gegenüber der akademischen Hexenlehre nicht verbarg. Einen angeblichen Milchzauber versachlichte Weier aufgrund von Naturbeobachtung als natürliche Milchgerinnung wegen sommerlicher Hitze. Auch die Wasserprobe als systematisches Element des Zaubereiverfahrens kann für Heessen nicht nachgewiesen werden. Der Mühlenkolk diente dem sog. „Wippen“, einer Schandstrafe für Felddiebe.
Downloads und Linktipp
Downloads
- Die Stele ''Hexenprozesse - crimen magiae" (PDF, 1.55 MB)
- Artikel von Ursula Knäpper zur Hexenverfolgung in Heessen (PDF, 479 KB)